Helmut Lehr
Neuregelung ab 2012
Durch das Steuervereinfachungsgesetz 20111) wurde die „Einkunftsgrenze“ mit Wirkung ab 2012 ersatzlos gestrichen. Das bedeutet: Künftig kommt es auf die Höhe der eigenen Einkünfte und Bezüge der Kinder nicht mehr an. Der Kindergeldanspruch besteht dann dem Grunde nach generell u.a. für Kinder bis zum 25. Lebensjahr, die
- eine erste Berufsausbildung – dazu zählt auch das Erststudium – absolvieren,
- sich in einer Übergangszeit von bis zu vier Monaten befinden (z.B. zwischen zwei Ausbildungsabschnitten),
- auf einen Ausbildungsplatz warten oder
- einen Freiwilligendienst ableisten.
Hinweis: Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung und eines Erststudiums wird ein Kind – z.B. für die Zeit einer weiteren Berufsausbildung – nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Allerdings sind Erwerbstätigkeiten mit bis zu 20 Stunden/Woche insoweit zulässig. Gleiches gilt für ein Ausbildungsdienstverhältnis (z.B. Beamtenanwärter) oder eine geringfügige Beschäftigung.
Kindergeld für 2011 „retten“
Aufgrund der Neuregelung besteht letztmals für das Jahr 2011 die Notwendigkeit, die Einkünfte und Bezüge spätestens kurz vor dem Jahreswechsel zu überprüfen. Ergibt die überschlägige Berechnung, dass die Grenze von 8.004€ vermutlich überschritten wird, sollte überlegt werden, durch gezielte Ausgaben die Einkünfte „zu drücken“. Da es ab 2012 hinsichtlich des Kindergelds nicht mehr auf die Einkünfte ankommt, kann man durchaus überlegen, ggf. für 2012 geplante Ausgaben in das Jahr 2011 vorzuziehen. Denn die einkünftemindernde Wirkung wird 2012 nicht mehr benötigt.
Hinweis: In der Regel dürfte es sich anbieten, eindeutige „Arbeitsmittel“ anzuschaffen, z.B. Büromöbel, Fachliteratur oder entsprechende PC-Programme.
Geringwertige Wirtschaftsgüter vorteilhaft
Weil beruflich genutzte Arbeitsmittel bis zu einem Netto-Anschaffungswert von 410€ als sog. geringwertige Wirtschaftsgüter sofort abzugsfähig sind, sollte bei größeren Anschaffungen auf diese Grenze besonders geachtet werden. Wird die Nettogrenze bei den einzelnen Wirtschaftsgütern nicht überschritten, ist jeweils der gesamte „Bruttorechnungsbetrag“ (maximal 410€ zzgl. 19% Umsatzsteuer = 487,90€) abzugsfähig und mindert die Einkünfte des Kindes.
Neue günstige Rechtsprechung
In der Vergangenheit war umstritten, ob die Semestergebühren eines Studenten auch dann voll als besondere Ausbildungskosten abzugsfähig sind, wenn Teile davon z.B. auf das Semesterticket für den öffentlichen Nahverkehr entfallen2). Der Bundesfinanzhof hat kürzlich bestätigt, dass die Gebühren insgesamt als ausbildungsbedingte Mehraufwendungen abzugsfähig sind und daher die Einkünfte des Kindes mindern3).
Hinweis: Ganz aktuell hat das Finanzgericht Düsseldorf 4) entschieden, dass auch Aufwendungen für eine private Krankenversicherung, die die Eltern für ihr Kind geleistet haben, bei diesem einkünftemindernd zu berücksichtigen sind.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2011; 36(24):17-17