Steuer-Spartipp

Photovoltaikanlage: Neue Vorsteuerabzugsmöglichkeiten


Helmut Lehr

Fall 1: Scheune

Auf dem Dach einer bis dato ungenutzten alten Scheune wurde eine Photovoltaikanlage installiert. Den Vorsteuerabzug machte der Steuerpflichtige nicht nur aus der Anschaffung der Anlage selbst, sondern auch aus den Kosten für die wegen der Installation der Anlage erforderlich gewordenen Dachsanierung geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Vorsteuer aus der Dach­sanierung nicht, weil sie nicht unmittelbar mit dem Betrieb der Anlage in Verbindung stehe.

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs kann bei einem ansonsten ungenutzten Gegenstand nur der unternehmerisch genutzte Teil zum Vorsteuerabzug berechtigen. Danach ist der Vorsteuerabzug aus der Dachsanierung insoweit zulässig, als die Scheune insgesamt unternehmerisch genutzt wird.

Der maßgebende Prozentsatz ermittelt sich nach Auffassung der obersten Steuerrichter im konkreten Fall nach einem (fiktiven) Umsatzschlüssel. Soll heißen: Die mit dem Scheunendach fiktiv erzielbare Miete ist mit der Gesamtmiete zu vergleichen, die sich aus der fiktiven Dachmiete und der fiktiven Miete für das eigentliche Scheunengebäude ergibt.

Hinweis: In vielen Fällen könnte dieses Verhältnis für den Steuerpflichtigen recht günstig ausfallen, da

  • Investoren verstärkt fremde Dächer zur Installation einer Photovoltaikanlage anmieten und bereit sind, dafür ordentlich zu zahlen, und
  • sich für eine leere Scheune womöglich nur sehr schwer Mieter finden lassen. Dabei wird es entscheidend auf die Lage, den (nicht) vorhandenen Innenstau-raum und den allgemeinen Bedarf vor Ort ankommen.

Um nicht in Nachweisnöte zu geraten, könnte/sollte das Verhältnis der (ggf. gedachten) Mieten von einem Bausachverständigen ermittelt werden.

Fall 2: Carport

Die Photovoltaikanlage wurde auf einem zur Unterstellung des privaten Pkw errichteten Carport angebracht. Zur Installation der Anlage war eine Dacherweiterung notwendig geworden. Die Vorsteuern daraus machte der Steuerpflichtige geltend.

Auch in diesem Fall entschied der Bundesfinanzhof, dass sich ein möglicher Vorsteuerabzug für den Carport nach dem Umsatzschlüssel richtet. Bei einer fiktiven Dachmiete von z.B. 1.600€/Jahr und einer fiktiven Miete für den Unterstellplatz (zwei Pkws) von z.B. 840€/Jahr ergäbe sich eine Vorsteuerquote von 65,57% (1.600 x 100/2.440). Die Vorsteuern aus der eigentlichen Anschaffung der Anlage bleiben grundsätzlich voll abzugsfähig.

Hinweis: Nach Abschaffung des sogenannten Seeling-Modells „zum 1. Januar 2011“ 3) ist derzeit nicht ganz klar, ob die Vorsteuer aus der Errichtung eines Carports anfänglich auch noch insoweit abgezogen werden kann, als sie auf die nicht unternehmerische Nutzung (Unterstand für Privat-Pkw) entfällt, oder aber, wie jetzt allgemein bei neu zu errichtenden Gebäuden, nur bezüglich des unternehmerisch genutz­ten Anteils. Wird ein Carport ohnehin nur für den reinen Geschäftswagen des Apothekers ge­baut, dürfte der anfängliche (volle) Vorsteuerabzug aus der Errichtung/Herstellung regelmä­ßig erreichbar sein, unab­hängig vom Verhältnis einer (fiktiven) Dachmiete zur Gesamtmiete.

Fall 3: Neugebauter Schuppen

Auf dem Dach eines eigens dafür errichteten, ansonsten ungenutzten Schuppens wurde eine Photovoltaikanlage installiert, die zu­vor auf dem Dach eines fremden Gebäudes betrieben worden war.

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs sind die (abzugsfähigen) Vorsteuern aus der Errichtung des Schuppens wiederum nach dem Umsatzschlüssel zu berechnen. Mangels tatsächlicher Vermietung sind hierzu eine fiktive Dachmiete sowie eine fiktive Miete für den eigentlichen Schuppen zu ermitteln.

Weitere Praxishinweise

Generell ist zu beachten, dass ein Vorsteuerabzug nur in Betracht kommt, wenn das Objekt zu mindestens 10% für unternehmerische Zwecke genutzt wird. Das bedeutet, dass ein anteiliger Vorsteuerabzug für die Errichtung oder Sanierung des „Gebäudes“ nur dann möglich ist, wenn die gesamte unternehmerische Nutzung (also Dachnutzung und Gebäude als solches) mindestens 10% beträgt. Dieser Prozentsatz kann nach Ansicht des Bundes­finanzhofs grundsätzlich nicht nach dem Verhältnis der Dach­flächen zu den Nutzflächen des Gebäudes ermittelt werden, sondern, wie oben dargelegt, eigentlich nur nach einem (ggf. fiktiven) Umsatzschlüssel.

Dabei sollte in der Praxis zugunsten des Vorsteuerabzugs berücksichtigt werden, dass ein potenzieller Investor sicher auch noch Miete zahlen würde für den Platz im Innern eines Gebäudes, den Einspeisezähler, Wechselrichter und Schaltschrank benötigen.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2011; 36(24):18-18