Helmut Lehr
Bundesfinanzhof meldet grundlegende Zweifel an
Zwischenzeitlich zeichnet sich im Rahmen eines laufenden Gerichtsverfahrens erneut ein Vorstoß ab, der sogar vom obersten deutschen Steuergericht selbst in die Wege geleitet wurde. Der Bundesfinanzhof hat dem Bundesfinanzministerium mit Beschluss vom 5. Oktober 20114) seine verfassungsrechtlichen Bedenken an den derzeitigen Regelungen mitgeteilt und die Behörde aufgefordert, dem weiteren Verfahren beizutreten.
Hinweis: Dem Vernehmen nach wird das Bundesfinanzministerium die „Einladung“ annehmen. Anschließend wird der Bundesfinanzhof das Verfahren vermutlich aussetzen und die Frage der Verfassungsmäßigkeit dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorlegen.
Ohne dass es im maßgebenden Verfahren entscheidungserheblich gewesen wäre, hat der Bundesfinanzhof sich ausführlich mit den bestehenden Gestaltungsmöglichkeiten bei der Übertragung von (begünstigtem) Betriebsvermögen beschäftigt. Er „kritisiert“ die neuen sog. Verschonungsregelungen, die allein durch gezielte Wahl bestimmter Gestaltungen unter Umständen zur Steuerfreiheit des übertragenen Vermögens führen. So machen sich z.B. bei der „gewerblich geprägten Festgeld-GmbH & Co. KG“ Steuerpflichtige den Umstand zunutze, dass Festgeld nicht als steuerschädliches „Verwaltungsvermögen“ gilt5).
Auswirkungen auf geplante Vermögensübertragungen
Wer über einiges Vermögen verfügt und es „irgendwann“ auf seine Kinder übertragen will, sollte sich frühzeitig mit seinem steuerlichen Berater besprechen, ob die Ausnutzung der bestehenden Vergünstigungen für Betriebsvermögen durch gezielte Gründung von „Schenkungsteuer-Sparge-sellschaften“ im konkreten Fall sinnvoll ist bzw. das Kosten-Nutzen-Verhältnis abwägen. Kann man von der aktuellen Rechtslage in besonderem Maße profitieren, sollten geplante Vermögensübertragungen nicht mehr allzu lange aufgeschoben werden.
Hinweis: Sollte das Bundesverfassungsgericht die neue Rechtslage rückwirkend als verfassungswidrig einstufen, können bereits ergangene Steuerbescheide nicht mehr zuungunsten des Steuerpflichtigen geändert werden (Vertrauensschutz), auch wenn diese nur vorläufig erlassen wurden.
Aufnahme von Steuerklauseln ratsam
Aufgrund der nun bestehenden rechtlichen Unsicherheiten sollte bei Schenkungsverträgen bis auf Weiteres generell die Aufnahme einer speziellen Steuerklausel (zumindest) geprüft werden. Diese könnte Vorsorge für den Fall treffen, dass das geltende Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (rückwirkend) als verfassungswidrig beurteilt wird und/oder sich die steuerlichen Rahmenbedingungen grundlegend ändern. Es bestünde dann die Möglichkeit, bereits erfolgte Zuwendungen „steuerneutral“ rückabzuwickeln6). Anschließend könnte neu über eine Schenkung entschieden werden.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2012; 37(01):17-17