Helmut Lehr
Grundsätzliche Unterscheidung
Um Missverständnisse zu vermeiden, sollten sich Steuerpflichtige zunächst über zwei Begrifflichkeiten im Klaren sein:
- Der grundsätzliche Anspruch auf Kindergeld besteht für volljährige Kinder u.a., wenn sie „für einen Beruf ausgebildet werden“ (sog. Berücksichtigungstatbestand). Diese Formulierung ist sehr weit auszulegen, sodass auch volljährige Kinder, die z.B. eine allgemeinbildende Schule besuchen, dem Grunde nach berücksichtigt werden können.
- Hingegen werden Kinder nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung bzw. eines Erststudiums nur dann weiter berücksichtigt, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Der Tatbestand der „Berufsausbildung“ ist in diesem Zusammenhang sehr eng auszulegen und orientiert sich insbesondere an vorliegenden Ausbildungsordnungen etc. Diese Beurteilung ist insbesondere bei Studiengängen und paralleler Erwerbstätigkeit von großer Bedeutung, weil dann sehr genau geprüft werden muss, ob es sich noch um die erste Berufsausbildung (Erwerbstätigkeit generell unschädlich!) oder bereits um eine weitere Ausbildung handelt.
Erwerbstätigkeit neben „Zweitausbildung“
Nach abgeschlossener Erstausbildung muss nachgewiesen werden, dass das Kind auch weiterhin für einen Beruf ausgebildet wird und tatsächlich keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, die seine Zeit und Arbeitskraft überwiegend beansprucht. Daher sind Erwerbstätigkeiten von bis zu 20 Wochenstunden grundsätzlich zulässig, ohne dass der Anspruch auf Kindergeld gefährdet wird. Als Erwerbstätigkeit gilt nicht nur ein Anstellungsverhältnis, sondern jegliche gewerbliche oder selbstständige Tätigkeit.
Hinweis: Insbesondere bei Studenten, die ein zweites Studium absolvieren, laut Anstellungsvertrag bereits 20 Stunden wöchentlich arbeiten und daneben noch ein kleines Gewerbe (z.B. Webdesign, Online-Vermittlungen) angemeldet haben, ist deshalb „Vorsicht geboten“. Allerdings wird es von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn die Beschäftigung vorübergehend – höchstens für zwei Monate – auf mehr als 20 Stunden ausgeweitet wird, sofern die wöchentliche Arbeitszeit „im Gesamtdurchschnitt“ nicht überschritten wird.
Weitere wichtige Einzelfragen
Besuch einer Fachschule: Der Besuch einer Fachschule setzt grundsätzlich eine berufliche Erstausbildung voraus. Daher beurteilt die Finanzverwaltung diese (Schul-)Zeit regelmäßig nicht mehr als Erstausbildung bzw. Erststudium. Das bedeutet: Während des Besuchs einer Fachschule muss die zeitliche Begrenzung für eine Erwerbstätigkeit beachtet werden – andernfalls entfällt der Anspruch auf Kindergeld.
Wechsel und Unterbrechung des Studiums: Hat das Kind ohne Abschluss des zunächst betriebenen Studiengangs die Studienrichtung gewechselt, stellt das zuerst begonnene Studium noch keine (abgeschlossene) Erstausbildung dar. Gleiches gilt bei einer Unterbrechung ohne Abschluss und einer späteren Weiterführung. Da in beiden Fällen zunächst noch keine abgeschlossene Erstausbildung vorlag, können selbst umfangreichere Erwerbstätigkeiten im weiteren Verlauf des Studiums den Kindergeldanspruch nicht gefährden.
Mehrere Studiengänge: Nicht selten entscheiden sich Studenten dafür, gleich zwei (oder ggf. mehrere) Studiengänge parallel zu belegen, die sie zu unterschiedlichen Zeitpunkten abschließen. Nach dem berufsqualifizierenden Abschluss eines dieser Studiengänge stellt der weiter fortgesetzte Studiengang vom Zeitpunkt des Abschlusses des einen Studiengangs kein Erststudium mehr dar. Die zeitlichen Grenzen der Erwerbstätigkeit sind dann in der Folgezeit zu beachten.
Abschlüsse verschiedener Hochschulen: Universitäten, Pädagogische Hochschulen, Kunsthochschulen, Fachhochschulen u.a. gelten grundsätzlich als Hochschulen im Sinne des §1 Hochschulrahmengesetz. Daher handelt es sich z.B. bei einem Universitätsstudium nach abgeschlossenem Fachhochschulstudium nicht mehr um ein Erststudium.
Postgraduale Ergänzungs-, Zusatz- und Aufbaustudien im Sinne des §12 Hochschulrahmengesetz setzen den Abschluss eines ersten Studiums voraus und gelten daher ebenfalls nicht mehr als Erststudium.
Hinweis: Auch der Bachelor-/Bakkalaureusgrad einer inländischen Hochschule ist ein berufsqualifizierender Abschluss (vgl. §19 Absatz 2 Hochschulrahmengesetz). Deshalb gilt ein entsprechender Abschluss als abgeschlossene Erstausbildung mit der Folge, dass ein nachfolgender Studiengang (insbesondere Masterstudium) als weitere Berufsausbildung anzusehen ist. Diese Beurteilung greift auch, wenn ein Masterstudium im Sinne des §19 Hochschulrahmengesetz auf einem Bachelorstudiengang aufbaut (konsekutives Masterstudium). Für Kinder, die einen Masterstudiengang absolvieren, entfällt daher der Anspruch auf Kindergeld, wenn sie mehr als 20 Stunden wöchentlich arbeiten.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2012; 37(01):18-18