Prof. Dr. Reinhard Herzog
Tod unverzüglich melden
Bestehende Lebensversicherungen, die auf den Tod des Verstorbenen abgeschlossen waren, kommen je nach Vereinbarung an den bzw. die Begünstigten bzw. die gesetzlichen Erben zur Auszahlung. Vorzulegen sind der Versicherungsschein, die Sterbeurkunde und ggf. ein Erbnachweis. Besonders wichtig: Die Vertragsbedingungen sehen oft eine schnelle Todesfallmeldung vor, z.B. innerhalb von 48 Stunden. Erhöhte Aufmerksamkeit lohnt sich auch bei Sterbegeldversicherungen: Häufig handelt es sich bei den „Policen“ um eher unscheinbare Vordrucke, die bei der Haushaltsauflösung schnell verloren gehen.
Eine private Haftpflichtversicherung endet mit dem Tod des Versicherungsnehmers. Jedoch können sich die Erben auch später noch an die Versicherungsgesellschaft wenden, wenn sich z.B. bei der Renovierung der Mietwohnung des Verstorbenen herausstellt, dass größere Schäden verursacht worden sind, etwa an Wänden oder Türen. Diese werden durch eine entsprechende Haftpflichtversicherung oftmals abgedeckt. Ausgenommen sind allerdings alle Schäden durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung sowie vorsätzlich herbeigeführte Schäden. Wurde die Haftpflichtversicherung im Rahmen einer Familienversicherung abgeschlossen, besteht die Police noch bis zur nächsten Beitragsfälligkeit fort.
Frühzeitig Kontakt aufnehmen
Eine Hausrat- und eine Wohngebäudeversicherung bestehen grundsätzlich nach dem Tod des Versicherten zunächst weiter. Bei der Hausratversicherung gilt dabei eine Absicherung für zwei Monate. Übernimmt der Erbe innerhalb dieser zwei Monate die Wohnung und hat er bisher noch keine eigene Police, tritt er in den Vertrag ein. Eine Wohngebäudeversicherung wird bis zur nächsten Beitragsfälligkeit fortgesetzt, allerdings hat der Erbe nach Eintrag ins Grundbuch einen Monat lang die Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung. In beiden Fällen ist ein frühzeitiges Gespräch mit dem Versicherer sinnvoll. Oft zeigt sich die Gesellschaft kulant und führt z.B. eine Hausratversicherung so lange weiter, wie der Mietvertrag besteht und die Wohnung Hausrat enthält – ohne auf die Zwei-Monats-Frist zu achten.
Sachbezogene Versicherungen wie etwa die Kfz-Haftpflichtversicherung bleiben in jedem Fall vorerst bestehen, solange der Wagen nicht verkauft ist. Die Prämie wird jedoch in der Regel an den neuen Versicherungsnehmer angepasst. Allerdings lohnt sich hier das Verhandeln: Angesichts des harten Wettbewerbs sind viele Versicherer zu erheblichen Zugeständnissen bereit, insbesondere wenn sie sonst eine Vertragskündigung fürchten müssen.
Doch ob Haftpflicht-, Kranken- oder eine andere Versicherung: Erben sollten nicht nur frühzeitig mit dem Versicherer sprechen, sondern auch nach möglicherweise noch offenen Schadensfällen forschen. Keineswegs selten sind z.B. nicht eingereichte Belege in der Krankenversicherung, auch ein vom Verstorbenen vor seinem Tod gerade erst begonnener Prozess in der Berufsunfähigkeitsversicherung kann für die Erben bares Geld wert sein.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2012; 37(01):16-16