Helmut Lehr
Finanzverwaltung „bleibt stur“
Obwohl sich die jetzige Regierungskoalition klar dafür ausgesprochen hat, mit der Praxis der sog. Nichtanwendungserlasse zu brechen, greift das Bundesfinanzministerium nun erneut auf dieses Instrumentarium zurück2). Die Finanzverwaltung hat aktuell entschieden, die steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden. Soll heißen: Das Urteil wird schlichtweg ignoriert und (Zivil-)Prozesskosten auch weiterhin nicht zum Abzug zugelassen.
Das Bundesfinanzministerium begründet seine restriktive Auffassung damit, dass der Finanzverwaltung für eine eindeutige, zuverlässige und rechtssichere Einschätzung der Erfolgsaussichten eines Zivilprozesses bzw. der Motive der Verfahrensbeteiligten keine Instrumente zur Verfügung stünden und eine erhebliche Anzahl von Fällen betroffen sei.
Offenbar ist alsbald eine gesetzliche „Neuregelung“ der steuerlichen Berücksichtigung von Zivilprozesskosten geplant, die auch die rückwirkende Anknüpfung an die bisher geltende Rechtslage einschließen soll. Im Klartext: Die Verwaltungsauffassung zur Nichtabziehbarkeit von Zivilprozesskosten soll sogar im Gesetz verankert werden und ein Abzug als außergewöhnliche Belastung auch nicht für eine Übergangszeit in Betracht kommen.
Handlungsempfehlungen
Steuerpflichtige sollten trotz der nun veröffentlichten Verwaltungsauffassung ihre Kosten für Prozesse als außergewöhnliche Belastung geltend machen3) und je nach Einzelfall den Rechtsweg beschreiten. Sollte der Gesetzgeber tatsächlich eine Neuregelung mit steuerlicher Rückwirkung einführen, wird diese sicherlich verfassungsrechtlich überprüft werden, weil rückwirkende belastende Gesetze nicht ohne Weiteres zulässig sind. Aufgrund der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wird man ein generelles Verbot des Abzugs von Prozesskosten durchaus als „belastende Neuregelung“ einstufen können.
Hinweis: Allgemein ist zu beachten, dass außergewöhnliche Belastungen nur insoweit abzugsfähig sind, als tatsächlich eine endgültige finanzielle Belastung eingetreten ist (Grundsatz der Vorteilsanrechnung). Kostenübernahmen aus einer Rechtsschutzversicherung oder Erstattungen des anderen Prozessbeteiligten sind daher in Abzug zu bringen.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2012; 37(02):17-17