Steuer-Spartipp

Haushaltsnahe Tätigkeiten: Neuanlage eines Gartens


Helmut Lehr

Gartenarbeiten „im Haushalt“

Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen zählen nur Tätigkeiten, die nicht zu den handwerk­lichen Leistungen im obigen Sinne gehören, gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden und für die eine Dienstleistungsagentur oder ein selbstständiger Dienstleister in Anspruch genommen wird. Außerdem muss die Leistung einen engen Bezug zum Haushalt haben.

So geht die Finanzverwaltung davon aus, dass etwa Garten­pflegearbeiten wie Rasen mähen und Hecken schneiden innerhalb des Grundstücks (einschließlich Grünschnittentsorgung als Nebenleistung) zu den haushalts­nahen Dienstleistungen gehören1). Hingegen soll die Gartengestaltung „nur“ als Handwerkerleistung begünstigt sein. Hierzu dürfte z.B. auch die An­lage eines Teichs oder die Er­richtung einer Mauer gehören.

„Neubau“ eigentlich nicht begünstigt

Bislang sind Aufwendungen im Rahmen einer Neubaumaßnahme nicht als Handwerkerleistung begünstigt2). Vor diesem Hintergrund hatte das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 1. Juli 20103) entschieden, dass die von einem Handwerksbetrieb ausgeführte erstmalige Gartengestaltung keine haushaltsnahe Dienstleis­tung darstellt. Da sie noch in Zusammenhang mit der Neuerrichtung des Wohnhauses stehe, sei die Maßnahme auch nicht als Handwerkerleistung begünstigt.

Grundsatzentscheidung des Bundesfinanzhofs

Das Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof war für den Steuerpflichtigen teilweise erfolgreich4). Die Aufwendungen wurden zwar nicht als haus­haltsnahe Dienstleistungen an­erkannt, allerdings immerhin als Handwerkerleistungen berücksichtigt. Konkret hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen auch für Erd- und Pflanzenarbeiten im Garten eines selbst bewohnten Hauses zu gewähren ist.

Hinweis: Ob der Garten neu angelegt (Herstellungskosten) oder ein naturbelassener Garten umgestaltet wird (Modernisierungs- und Erhaltungsaufwand), sei insoweit ohne Belang.

Als Neubaumaßnahme beurteilen die Finanzbehörden grundsätzlich alle Maßnahmen, die in Zusammenhang mit einer Nutz- oder Wohnflächenschaffung bzw. -erweiterung anfallen. Der Bundesfinanzhof definiert die gesetzlichen Vorgaben nun verstärkt über das Merkmal „im Haushalt“. Daher sind Handwerkerleistungen bereits begünstigt, wenn sie im räumlichen Bereich eines vorhandenen Haushalts erbracht werden. Zu diesem Bereich zählt grundsätzlich der dazugehörige (und immer schon vorhandene) Grund und Boden (z.B. der Garten). Somit sind nach Ansicht des Gerichts Handwerkerleistungen in einem bereits vorhandenen Haushalt bzw. am vorhandenen Grund und Boden zu berück­sichtigen.

Hinweis: Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist allein deshalb sachgerecht, da man in der Praxis ohnehin schwer unterscheiden kann, ob eine Neuanlage des Gartens vorliegt oder lediglich eine Renovierung, Erhaltung oder Modernisierung. Schließ­lich beurteilen nicht wenige Steuerpflichtige auch einen weitgehend naturbelassenen Grundstücksteil bereits als „Garten“.

Weitreichende Folgen

Der Bundesfinanzhof musste sich zwar „nur“ mit den Kosten einer Gartengestaltung befassen. Er hat jedoch ausdrücklich betont, dass es nicht darauf ankomme, ob Aufwendungen ertragsteuerrechtlich als Herstellungsaufwand oder Erhaltungsaufwand zu beurteilen sind. Entscheidend sei vielmehr, wie bereits oben ausgeführt, ob die Arbeiten in/an einem bereits bestehenden Haushalt ausgeführt werden.

Dem Richterspruch kann relativ deutlich entnommen werden, dass selbst nachträgliche Bauarbeiten am Gebäude zu den steuerbegünstigten Maßnahmen zählen, auch wenn dabei – wie z.B. beim Ausbau eines Dachbodens oder beim Anbau einer Garage – Wohn- oder Nutzflächen erweitert oder neu geschaffen werden. Deshalb dürfte selbst der Anbau eines Wintergartens als Handwerkerleistung begünstigt sein.

Hinweis: Steuerpflichtige sollten in allen offenen Fällen auch solche Kosten geltend machen, die mit einer Wohn- bzw. Nutzflächenerweiterung (Anbau, Ausbau etc.) in Verbindung stehen. Ablehnende Bescheide sind bis auf Weiteres mittels Einspruch offenzuhalten.

Reaktion der Finanzverwaltung steht noch aus

Wie die Finanzverwaltung auf das Urteil reagiert, bleibt abzuwarten. Natürlich ist es denkbar, dass die Rechtsprechung wieder einmal nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus angewendet wird und der Gesetzgeber dann zulasten der Steuerpflichtigen nachbessert und das Gesetz enger fasst. Bis dahin sollte die Steuerermäßigung für entsprechende Aufwendungen ggf. gerichtlich durchgesetzt werden. Der maximal erreichbare Steuerermäßigungsbetrag ist insoweit auf 1.200 €/Jahr begrenzt.

Hinweis: Sofern im Laufe des Jahres bereits andere Arbeiten „bezogen“ wurden, die offenkundig als Handwerkerleistung einzustufen sind, vermindert sich natürlich auch der (verbleibende) Steuervorteil für „umstrittene Erweiterungsmaßnahmen“.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2012; 37(02):18-18