Online-Arzt

Richtiger Umgangmit Verschreibungen von „DrEd“


Dr. Bettina Mecking

Inzwischen tauchen in deutschen Apotheken vermehrt Rezepte der neuen, in Großbritannien „ansässigen“ Online-Arztpraxis „dred.com“ auf. Im Apothekenalltag stellt sich nun die Frage, inwieweit solche Verschreibungen überhaupt beliefert werden dürfen.

In Großbritannien ganz legal

In Großbritannien dürfen „virtuelle“ Ärzte legal Patienten be­raten und ohne vorherigen per­sönlichen Kontakt Medikamente verschreiben. Nur akute Notfälle dürfen nicht online versorgt werden, auch das Ausstellen von Rezepten für Suchtstoffe ist tabu. Zumeist geht es um nicht erstattungsfähige „Lifestyle“-Arzneien für die Bereiche erektile Dysfunktion, Haarausfall sowie Verhütung. Die Kosten für die Online-Sprechstunde, die umgerechnet zwischen 10€ und 25€ betragen, zahlen die Ratsuchenden aus eigener Tasche.

Deutsche Apotheken dürfen nur gültige Verordnungen beliefern. Ausgestellt sein müssen diese entweder von einem in Deutschland approbierten Arzt oder einem Inhaber einer Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs aufgrund der einschlägigen deutschen Gesetze sowie ferner von Ärzten in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz.

Die beiden Betreiber des Portals sind deutsche Ärzte, die seit Jahren in London praktizieren. Das Recht der Patienten, in Europa grenzüberschreitende Gesundheitsleistungen in Anspruch zu nehmen, wurde durch eine neue EU-Richtlinie vom Januar 2011 gestärkt.

Während in Großbritannien Fernbehandlungen offiziell erlaubt sind, ist dies in Deutschland berufsrechtlich unzulässig. Nach §7 Absatz 4 der (Muster-)Berufsordnung für die deutschen Ärztinnen und Ärzte dürfen diese eine individuelle ärztliche Behandlung, insbesondere auch Beratung, nicht ausschließlich über Print- und Kommunikationsmedien durchführen. Auch bei telemedizinischen Verfahren ist zu gewährleisten, dass ein Arzt den Patienten unmittelbar behandelt.

Dieser Behandlungsgrundsatz diene, so die Bundesärztekammer in ihrer Stellungnahme vom 30. November 2011, dem Schutz des Patienten. Das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patienten könne nur aufgrund eines persönlichen Kontakts geschaffen werden. Dia­gnose und Behandlung allein über das Internet könnten daher nicht im Interesse des Patienten sein. Vor diesem Hintergrund sehe man Angebote wie „DrEd“ äußerst skeptisch.

Belieferung meist per Versand

Die Rezepte von „DrEd“ werden zur Wahrung der angestrebten „Diskretionskette“ überwiegend unmittelbar der Hamburger Versandapotheke apo-rot zugeleitet. Da es sich um im EU-Ausland nach den dort geltenden Vorgaben rechtmäßig ausgestellte Verschreibungen handelt, dürfen diese aber auch von anderen deutschen Apotheken beliefert werden. Wie bei jedem Rezept muss jedoch geprüft werden, ob es sich gegebenenfalls um eine bedenkliche Verordnung handelt. Zudem ist es den Apothekern im Rahmen ihres Verantwortungsgefühls für die Kunden natürlich unbenommen, an diese zu appellieren, die persönliche Kommunikation mit dem Hausarzt zu suchen, um dort die anstehenden Probleme vertrauensvoll zu besprechen.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2012; 37(02):10-10