Helmut Lehr
Zinshöhe verfassungswidrig?
Nicht zuletzt wegen der bereits längere Zeit anhaltenden Niedrigzinsphase stellt sich vermehrt die Frage, ob Steuerzinsen von 6%/Jahr – insbesondere im Fall einer Nachzahlung – auch in dieser Höhe verfassungsgemäß sind oder an die Kapitalmarktverhältnisse angepasst werden müssen1).
Seitens des Bundesfinanzhofs wurde mit Urteil vom 20. April 20112) klargestellt, dass er keine durchgreifenden Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich festgelegten Zinshöhe von 6% hat. Trotz des in den Streitjahren 2003 bis 2005 signifikant niedrigen Zinsniveaus für Geldanlagen am Kapitalmarkt sei das „zulässige Maß typisierender Vorteilsabschöpfung in Steuernachzahlungsfällen nicht überschritten“.
Hinweis: Der Kläger hatte sich auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Oktober 20103) gestützt und argumentiert, dass sich eine in einem Steuergesetz angeordnete Pauschalierung nicht an einem atypischen oder gar realitätsfernen Fall orientieren darf.
Pauschale Zurückweisung aller Einsprüche
Die Finanzverwaltung hat die Entscheidung des Bundesfinanzhofs nun zum Anlass genommen, um alle am 9. Januar 2012 anhängigen und zulässigen Einsprüche gegen den „überhöhten Zinssatz“ per öffentlich bekannt gemachter Allgemeinverfügung zurückzuweisen4). Entsprechendes gilt für am 9. Januar 2012 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Zinsfestsetzung.
Hinweis: Die Allgemeinverfügung hat faktisch die gleiche Wirkung wie eine ablehnende Einspruchsentscheidung in jedem einzelnen Fall.
Klage möglich
Auch wenn der Bundesfinanzhof die Rechtslage für geklärt hält, ist davon auszugehen, dass das Bundesverfassungsgericht in nicht allzu ferner Zukunft erneut mit der Problematik befasst sein wird. Wer seine Rechte insoweit weiterhin wahren will, muss jetzt den Klageweg beschreiten. Dieser Schritt sollte allerdings vorab mit dem steuerlichen Berater besprochen werden. Die Klagefrist beträgt wegen der Zurückweisung der Einsprüche per Allgemeinverfügung immerhin ein Jahr.
Hinweis: Die pauschale Zurückweisung der Einsprüche gilt nicht für Fälle, in denen über die generelle Steuerpflicht von Erstattungszinsen gestritten bzw. ein Steuerabzug für Nachzahlungszinsen geltend gemacht wird. In dieser Sache ist nach wie vor ein Revisionsverfahren5) beim Bundesfinanzhof anhängig, weshalb entsprechende Steuerfestsetzungen weiterhin mittels Einspruch angefochten werden sollten.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2012; 37(03):17-17