Steuer-Spartipp

Aktuelles zur Grundsteuer: Antrag auf Aufhebung sowie Erlass


Helmut Lehr

  • Wird ein aktueller Einheitswertbescheid erlassen (z.B. wegen Neubau eines Hauses), kann innerhalb der einmonatigen Rechtsbehelfsfrist Einspruch ein­gelegt und unter Hinweis auf die anhängige Verfassungsbeschwer­de ein Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Sollten aktuelle Einheitswertbescheide in diesem Punkt bereits vorläufig ergehen, erübrigt sich ein solcher Einspruch dem Grunde nach.
  • Liegt der Erlass des Einheitswertbescheids schon längere Zeit zurück – wie in den meisten Fällen–, sollte ein Antrag auf Aufhebung des Einheitswerts gestellt werden. Ob dieser unter Berücksichtigung der Verjährungsfrist für die Grundsteuer auch noch für die Vergangenheit (längstens auf den 1. Januar 2008) möglich ist oder wegen spezieller verfahrensrechtlicher Vorgaben 3) erst auf den 1. Januar des laufenden Jahres (2012), ist nicht ganz klar.

Finanzverwaltung Berlin verhält sich jetzt kulant

Die Finanzbehörde in Berlin nimmt nun ganz offenbar eine für die Steuerzahler großzügige Position ein. Nach einem Erlass der Senatsverwaltung für Finanzen Berlin vom 11. Januar 20124) soll abweichend zur bisherigen Vorgehensweise der Finanzverwaltung Folgendes gelten:

  • Verspätete und damit unzu­lässige Einsprüche gegen den Einheitswert sind von den Finanzämtern im Interesse der Steuerpflichtigen umzudeuten in Anträge auf Aufhebung des Einheitswerts.
  • Bei unzureichender oder fehlender Bezeichnung des Stichtags ist der maximale Zeitraum auszuschöpfen und als Stichtag der 1. Januar 2008 anzunehmen, sofern der Antrag ab dem 1. Januar 2012 beim Finanzamt ein­gegangen ist.
  • Die Anträge auf Aufhebung des Einheitswerts sollen – da nach derzeitigem Stand nach Ansicht der Finanzverwaltung keine Aussicht auf Erfolg be-steht – abgelehnt werden. Gegen diese Ablehnung können Steuerpflichtige dann wiederum Einspruch einlegen, der zu einem Ruhen des eigenen Verfahrens führt, bis das Bundesverfassungsgericht abschließend entschieden hat.


Hinweis: Dieser Ablauf (Antrag, Ablehnung, Einspruch) mutet zwar etwas umständlich an, ist aber dem steuerlichen Verfahrensrecht geschuldet.

Vorgehensweise uneinheitlich

Anders als die Finanzverwaltung Berlin hat das Finanzministerium Nordrhein Westfalen5) mitgeteilt, die Bearbeitung von Anträgen auf Aufhebung des Einheitswerts von vornherein bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zurückzustellen. Auch hier sollen „unzulängliche“ Anträge zugunsten der Steuerpflichtigen umgedeutet werden.

Hinweis: Die Anweisungen zeigen, dass die Finanzverwaltungen der einzelnen Länder unterschiedlich vorgehen, unterm Strich den Steuerbürgern aber keine Nachteile entstehen sollen. Ein Antrag sollte daher in jedem Fall gestellt werden und möglichst auf Aufhebung des Einheitswerts bereits zum 1. Januar 2008 gerichtet sein.

Grundsteuererlass weiterhin möglich

Unabhängig von den verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Einheitsbewertung sollte die Möglichkeit des Erlasses eines Teils der Grundsteuer nicht aus den Augen verloren werden6). Ist nämlich der normale Rohertrag des Grundstücks wegen (teil­weisen) Leerstands gemindert, kommt womöglich ein Teil­erlass in Betracht.

  • Bei einer Minderung des normalen Rohertrags (geschätzte übliche Jahresrohmiete) um 100% (vollständiger, dauerhafter Leerstand) ist die Grundsteuer in Höhe von 50% zu erlassen.
  • Bei einer Minderung von mehr als 50% ist die Grundsteuer in Höhe von 25% zu erlassen.
  • Bei eigengewerblich genutzten bebauten Grundstücken (z.B. Apothekengebäude) gilt als Minderung des normalen Rohertrags die Minderung der Ausnutzung des Grundstücks.


Hinweis: Ein (Teil-)Erlass kommt nur in Betracht, wenn der Grundstückseigentümer die Minderung nicht zu vertreten hat. Er muss sich daher nachhaltig um eine Vermietung zu einem marktgerechten Mietzins bemühen.

Ausschlussfrist beachten

Der Antrag auf Grundsteuererlass muss unbedingt bis zum 31. März des Folgejahres (für 2011 also bis zum 31. März 2012) eingereicht werden. Die Frist gilt als sog. Ausschlussfrist und kann daher dem Grunde nach nicht verlängert werden. Wird der Antrag erst im April oder später gestellt, ist das Grundsteuer­erlasspotenzial für das abgelaufene Jahr endgültig verloren.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2012; 37(04):18-18