Steuer-Spartipp

Steuerbescheide: Längere Einspruchsfrist wegen fehlender Belehrung


Helmut Lehr

Rettung durch falsche Einspruchsbelehrung?

Womöglich besteht nun aber doch noch die Chance, einen Einspruch beim Finanzamt wirksam anzubringen. Nach Ansicht des Finanzgerichts Niedersachsen ist nämlich die Rechtsbehelfsbelehrung im Steuerbescheid unrichtig, wenn sie nicht darauf hinweist, dass ein Einspruch auch via E-Mail beim Finanzamt eingereicht werden kann2). Viele Steuerbescheide/Bescheide des Finanzamts enthalten lediglich den Hinweis, dass Einsprüche schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären sind.

Hinweis: Bei einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung verlängert sich die Einspruchsfrist per Gesetz grundsätzlich auf ein Jahr!3) Sollte sich die Auffassung des Gerichts tatsächlich durchsetzen, hätte Herr Schmidt noch bis Anfang Juni 2012 Zeit, im Rahmen eines Einspruchs Einwendungen gegen seinen Steuerbescheid vorzubringen, sofern der Bescheid tatsächlich nicht den Hinweis enthält, dass Einsprüche auch per E-Mail eingelegt werden können.

Steuerrechtlicher Hintergrund

Einsprüche sind generell per E-Mail möglich, wenn die Finanzverwaltung hierfür einen (technischen) Zugang eröffnet hat4). Offenkundig ist dies, sofern im Steuerbescheid auch eine E-Mail-Adresse der Behörde angegeben ist. Die Voraussetzung der „Zugangseröffnung“ ist vermutlich aber auch dann erfüllt, wenn die E-Mail-Adresse offiziell nach außen bekannt ge­geben wurde, etwa auf einer Homepage der Finanzverwaltung.

Hinweis: Steuerpflichtige sollten generell prüfen, wie die Rechtsbehelfsbelehrung auf dem jeweiligen Bescheid aussieht. Fehlt ein Hinweis auf die Möglichkeit der Einspruchsübermittlung per E-Mail, ergibt sich unter Umständen eine auf ein Jahr verlängerte Einspruchsfrist. Da die Finanzver­waltung dieser Sichtweise nicht ohne Weiteres folgen wird, sollte man bei „verspäteten“ Einsprüchen auf das Urteil des Finanzgerichts hinweisen, gegen das zwischenzeitlich Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt wurde5), und den eigenen Einspruch unter Verweis auf das anhängige Verfahren zum Ruhen bringen.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2012; 37(04):17-17