Helmut Lehr
Kürzeste Strecke
Nach dem Gesetzeswortlaut ist für die Bestimmung der Entfernungspauschale die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte bzw. Betrieb maßgebend. Eine andere als die kürzeste Strecke kann (nur) zugrunde gelegt werden, wenn sie offensichtlich verkehrsgünstiger ist und tatsächlich regelmäßig benutzt wird1).
Hinweis: In der „Praxis“ (insbesondere bei den Finanzgerichten) herrschte bis zuletzt die Auffassung vor, dass eine Strecke nur dann als offensichtlich verkehrsgünstiger einzustufen ist, wenn sie zu einer Fahrzeitersparnis von wenigstens 20 Minuten – in der Regel beurteilt pro einfache Fahrt – führt. Deshalb haben die Finanzämter die Mehrkilometer für eine längere, aber „verkehrsgünstigere“ Strecke (z.B. Fahrt über den Autobahnring statt durch die Innenstadt) zumeist dann nicht berücksichtigt, wenn die Zeitersparnis weniger als 20 Minuten betragen hat.
Keine Mindestzeitersparnis notwendig
Der Bundesfinanzhof hat in zwei Grundsatzurteilen vom 16. November 20112) zum Werbungskostenabzug für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Stellung bezogen. Danach kann eine längere Strecke berücksichtigt werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls verkehrsgünstiger ist – eine Mindestzeitersparnis wird insoweit nicht vorausgesetzt.
Allerdings dürfte nach Ansicht des Bundesfinanzhofs eine geringfügige relative Verkürzung der Wegezeit von unter 10% einen „verständigen“ Verkehrsteilnehmer nicht dazu veranlassen, eine von der kürzesten Verbindung abweichende Route zu nehmen.
Hinweis: Das soll wohl heißen, eine 10%ige Zeitersparnis muss möglichst schon vorliegen, damit die Mehrkilometer bei der Entfernungspauschale berücksichtigt werden. Allerdings sind laut Bundesfinanzhof bei der Beurteilung der verkehrsgünstigeren Strecke auch Aspekte wie einfachere Streckenführung, Ampelschaltungen etc. zu berücksichtigen.
Folgen für die Praxis
Aufgrund der aktuellen Rechtsprechung sollten Steuerpflichtige keinesfalls solche Bescheide, Einspruchsentscheidungen oder Finanzgerichtsurteile akzeptieren, die „Mehrkilometer“ ausschließlich deshalb unberücksichtigt lassen, weil keine Fahrzeitersparnis von 20 Minuten nachgewiesen werden konnte. Den Finanzämtern ist konkret darzulegen, warum die tatsächlich gefahrene längere Strecke in einer Gesamtschau als verkehrsgünstiger einzustufen ist. Als Argumente dürften hier insbesondere Dauerbaustellen, „Nadelöhre“, „Rushhour“ und vermiedene Stop-and-go-Fahrten in Betracht kommen.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2012; 37(05):17-17