Helmut Lehr
Fehlende Kostenbeteiligung problematisch
Die nicht ausreichend nachgewiesene Kostenbeteiligung an der gemeinsamen Wohnung wäre dem Paar beinahe zum Verhängnis geworden. Das Finanzgericht sah es schließlich insbesondere aufgrund der Zeugenaussagen als erwiesen an, dass sich der Lebensmittelpunkt tatsächlich am Wohnort der Frau befunden hat und am Arbeitsort des Mannes lediglich ein aus beruflichen Gründen notwendiger doppelter Haushalt unterhalten wurde.
Hinweis: Um solche Zweifel erst gar nicht aufkommen zu lassen, sollten unverheiratete Paare möglichst darauf achten, dass der „auswärts“ wohnende Partner sich auch an den Aufwendungen der gemeinsamen größeren Wohnung beteiligt. Dies kann durch Beteiligung an den Mietkosten, die Übernahme von Lebensmittelkäufen oder die Anschaffung von Hausrat geschehen. Die Rechnungen/Überweisungsbelege sollten längerfristig aufbewahrt werden. Zweifelt das Finanzamt generell daran, dass der Partner regelmäßig in der „gemeinsamen Wohnung“ gelebt hat, sind Zeugenaussagen von Nachbarn sehr hilfreich.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2012; 37(06):17-17