Steuer-Spartipp

Haushaltsnahe Tätigkeiten: Individuelle Einbauten


Helmut Lehr

Streitpunkt Werkstattleistungen

Die Finanzverwaltung begrenzt den Steuervorteil in vergleich­baren Fällen auf den Arbeitslohn, der tatsächlich für die Arbeiten im Haushalt der Steuerpflichtigen angefallen ist. Soll heißen: Das Ehepaar Lenz muss sich um eine entsprechende Rechnung des Schreinermeisters bemühen, in der dieser den anteiligen Arbeitslohn für die „Endmontage“ im Schlafzimmer gesondert ausweist. Damit ist ein Großteil der Aufwendungen nicht begünstigt, weil die Arbeiten (zuschneiden, fräsen, lackieren, vormontieren etc.) ganz überwiegend in der Schreinerwerkstatt ausgeführt wurden.

Hinweis: Die Sichtweise der Finanzverwaltung wurde zwischenzeitlich durch das Finanzgericht München bestätigt1). Aus dem Gesetzeswortlaut, so die Richter, gehe klar hervor, dass nur Arbeiten im eigenen Haushalt (dazu gehören auch Garten oder Garage) begünstigt sein sollen.

„Steuertricksereien“ vorprogrammiert

Wirklich praxistauglich erscheint diese strenge Rechts­auslegung sicherlich nicht. Schließlich ist durchaus eine Reihe von Arbeiten denkbar, die ein Handwerker wahlweise in der Werkstatt oder vor Ort beim Steuerpflichtigen erbringen kann. Es braucht nicht sehr viel Fantasie, um zu vermuten, dass die Beteiligten in diesem Bereich verstärkt zu „Gefälligkeitsrechnungen“ übergehen, die dann einen vergleichsweise geringen Werkstattanteil und einen höheren Montageanteil vor Ort enthalten.

Beispiel: Frau Severin lässt das Geländer ihres Balkons sanie-ren. Dabei wird unter anderem die Holzverkleidung des Bal-kons komplett ersetzt. Der Zuschnitt sowie die Lackierung erfolgen in der Werkstatt des mit den Arbeiten beauftragten Handwerkers. Dieser „kommt Frau Severin entgegen“ und weist in seiner Rechnung entsprechend aus, dass Zuschnitt und Lackierung in der Garage von Frau Severin erfolgt seien. Dementsprechend beantragt Frau Severin die Steuerermäßigung für den Arbeitslohn.

Steuerhinterziehung und/oder Beihilfe

Was auf den ersten Blick wie eine „Gefälligkeit“ aussieht, ist streng fiskalisch betrachtet Steuerhinterziehung, weil der Lohn für die Werkstattarbeiten tatsächlich nicht begünstigt ist – zumindest aus Sicht der Finanzverwaltung und der bisherigen Rechtsprechung. Kommt der tatsächliche Sachverhalt letztlich ans Licht, so hat nicht nur Frau Severin mit unangenehmen Konsequenzen zu rechnen. Auch der Handwerker, der die Rechnung entsprechend „gestaltet“ hat, macht sich im Zweifel der Bei­hilfe zur Steuerhinterziehung schuldig.

Hinweis: Werden die Arbeiten in solchen „Zweifelsfällen“ tatsächlich im Haushalt des Steuerpflichtigen erledigt, so sollte eine entsprechende Beweisvorsorge getroffen werden (Bilder zu Dokumentationszwecken machen!).

Einbauküche

Probleme mit der Steuerermä­ßigung ergeben sich nicht nur bei Werkstattleistungen, sondern auch aufgrund unzureichender Rechnungen. Insbesondere bei größeren Neuanschaffungen, wie zum Beispiel einer Einbauküche, wird die Steuerermäßigung oft unnötig „verschenkt“.

Beispiel: Das Ehepaar Zilk hat eine neue Küche zum Komplettpreis von 17.800€ erworben. Die Montage übernehmen Fachhandwerker des Möbelhauses. Für den Aufbau benötigen zwei Arbeiter insgesamt acht Stunden. Kalkulatorisch entfallen darauf 800€ (16 Stunden x 50€). Für den Transport kalkuliert das Möbelhaus intern 600€. Da die Rechnung lediglich über „gesamt 17.800€“ lautet, haben die Eheleute Zilk zunächst keine Möglichkeit, die anteiligen Arbeitskosten steuerlich geltend zu machen, sofern das Finanzamt keine Schätzung akzeptiert.

Frühzeitig geeignete Rechnung vereinbaren

Gerade beim Kauf einer Einbauküche tun sich die Händler oft sehr schwer damit, Arbeitskosten gesondert auszuweisen. Denn schließlich dienen die zahlreich angebotenen Rabattvarianten auch dazu, die Vergleichbarkeit der „Einzelpreise“ zwischen den Möbelhäusern zu erschweren.
Da Montageleistungen beim Erwerb neuer Möbel aber nach Ansicht der Finanzverwaltung unstreitig begünstigt sind2), sollte man sich bereits beim Kauf schriftlich zusichern lassen, dass später eine entsprechende Aufschlüsselung in der Rechnung erfolgt.

Hinweis: Auch die Transport­kosten könnten begünstigt sein, dies ist allerdings nicht eindeutig geregelt. Zumindest erkennt die Finanzverwaltung ausdrücklich auch Fahrtkosten an. Vor diesem Hintergrund sollten Transportkosten zunächst einmal steuerlich geltend gemacht werden.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2012; 37(07):18-18