Prof. Dr. Reinhard Herzog
Koppelung an die Diagnose
Zunehmend an Bedeutung gewinnt daher auch hierzulande die Dread-Disease-Versicherung (=Versicherung gegen schwere Krankheiten), die 1983 nach einer Idee des südafrikanischen Herzchirurgen Marius Barnard entstanden und seit 1993 auch in Deutschland zugelassen ist. Im Gegensatz zur Berufsunfähigkeitspolice wird die Leistungspflicht hier nicht an den Grad und die Dauer einer möglichen Berufsunfähigkeit gekoppelt, sondern allein an die Diagnose. Zu unterscheiden ist dabei zwischen einem Basisschutz, der z.B. im Fall von Krebs, Herzinfarkt, Schlaganfall, Multipler Sklerose, gutartigem Gehirntumor und chronischem Nierenversagen eintritt, und einem erweiterten „Komfortschutz“, der mehr als 40 Fälle einbezieht. Hierzu zählen u.a. Sprachverlust, bakterielle Meningitis, Nierenversagen, fortgeschrittene Alzheimer-Erkrankung vor dem 65. Lebensjahr, eine HIV-Infektion aufgrund von bestimmten beruflichen Tätigkeiten, Transplantation von Hauptorganen und schwere Unfälle.
In manchen Policen werden auch schwere Erkrankungen aufgrund von Epidemien (z.B. EHEC) zumindest grundsätzlich mitversichert. Zusätzlich wird vielfach ein Todesfallschutz in den Vertrag integriert, sodass z.B. die mit dem Tod verbundenen Kosten durch die Versicherung abgedeckt werden – meist vorausgesetzt, dass der Tod als Folge einer versicherten Krankheit eingetreten ist.
Burn-out nicht versichert
Die Grenzen sind dabei eng gesteckt: Das Beispiel Burn-out findet man zwar allzu oft in Werbeprospekten und Zeitschriftenberichten, tatsächlich versichert ist jedoch im günstigsten Fall nur eine in diesem Zusammenhang diagnostizierte Depression. Und während z.B. die Diagnose „schwarzer Hautkrebs“ auch dann als Versicherungsfall gewertet wird, wenn das Melanom operativ entfernt werden konnte und der Patient als geheilt gilt, können Versicherte im Frühstadium einer Krebserkrankung ohne Tendenz zur Metastasenbildung keine Leistung aus der Police erwarten. Auch orthopädische und psychische Leiden sind oftmals kaum abgesichert.
Doch selbst bei grundsätzlich versicherten Krankheiten sind die Versicherungsbedingungen oftmals alles andere als klar, sodass auch bei dieser Versicherungsart damit gerechnet werden muss, dass manche Forderungen erst nach rechtlicher Überprüfung anerkannt werden. Zumindest sind keine Diskussionen um den möglichen Grad einer künftigen beruflichen Beeinträchtigung zu befürchten, wird die Leistungspflicht doch allein mit der Diagnose begründet. Gerade dann, wenn die Diagnose vergleichsweise eindeutig ist, z.B. bei einem Schlaganfall, ist also eine schnelle Zahlung zu erwarten.
Detaillierte Gesundheitsprüfung
Allerdings haben auch die Versicherungsgesellschaften nichts zu verschenken. Aufgrund der damit verbundenen Risiken für die Assekuranz bieten derzeit in Deutschland nur wenige Gesellschaften (u.a. Canada Life, Skandia, Gothaer) diese Police als eigenständigen Vertrag an – und das auch nur bis zum 60. oder 65. Lebensjahr. Andere offerieren lediglich eine Koppelung an eine Berufsunfähigkeitsversicherung oder eine Lebensversicherung.
Stets muss sich der Antragsteller einer peniblen Gesundheitsprüfung stellen, die zur Ablehnung oder zu Risikozuschlägen führen kann. Wichtig dabei: Alle Fragen sollten – wie auch bei anderen Personenversicherungen – immer wahrheitsgemäß beantwortet werden. Stellt der Versicherer nach Eintritt eines Versicherungsfalls fest, dass wichtige Vorerkrankungen verschwiegen wurden, kann er die Leistung kürzen oder ganz verweigern – ohne dass der Kunde Anspruch auf Rückerstattung seiner Prämien hat.
Die Höhe der Prämien richtet sich nach dem Eintrittsalter, der Versicherungssumme, der Laufzeit und dem gewünschten Deckungsumfang. Ein 30-jähriger Nichtraucher muss für eine Versicherungssumme von 100.000€ und einer Laufzeit von 30 Jahren rund 65€ Monatsbeitrag kalkulieren, für einen 40-Jährigen werden bereits knapp 100€ fällig und wer sich erst mit 50 entschließt, eine Police mit 15 Jahren Laufzeit abzuschließen, wird mit bis zu 200€ Monatsprämie zur Kasse gebeten.
Dabei muss man bedenken, dass es sich um eine reine Risikoversicherung handelt. Kommt es also zu keinem „Schadensfall“, ist die gezahlte Prämie – anders als bei einer Kapitallebensversicherung – verloren. Profitieren kann der Versicherte allenfalls von der Überschussbeteiligung, die je nach Vertrag entweder verzinslich z.B. in einer Fondspolice angelegt oder aber – dies ist meist die günstigere Variante – zur sofortigen Reduzierung der Beiträge verwendet wird.
Interessant kann hingegen die Möglichkeit sein, eigene Kinder – meist ab dem 30. Lebenstag bis zum 18. Lebensjahr – automatisch und ohne Mehrkosten in den Vertrag einzubeziehen, wobei hierfür allerdings in der Regel wesentlich geringere Deckungssummen gelten. Im Übrigen decken manche Policen nicht nur die erste schwere Erkrankung ab, sondern noch mindestens eine weitere Krankheit aus dem Leistungsspektrum. Wer also z.B. an Krebs erkrankt und zusätzlich einen Schlaganfall erleidet, kann die Versicherungszahlung zweimal in Anspruch nehmen.
Die Dread-Disease-Versicherung ist also grundsätzlich eine überlegenswerte Alternative oder zumindest eine Ergänzung zu einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Dabei muss man sich jedoch der Tatsache bewusst sein, dass lediglich die explizit genannten Erkrankungen versichert sind und dies auch nur dann, wenn sich im Kleingedruckten keine Ausschlüsse finden. Auch Werbeprospekte und Medienberichte darf man in diesem Zusammenhang nicht überbewerten, allein die Vertragsbedingungen sind letztlich ausschlaggebend. Hingegen erstreckt sich der Versicherungsschutz der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung grundsätzlich auf alle zu einer Berufsunfähigkeit führenden Beeinträchtigungen – wobei die Leistungspflicht gerade bei Selbstständigen oftmals mit dem Hinweis auf rein verwaltende Tätigkeiten abgelehnt wird.
Im Übrigen ist die Dread-Disease-Police keineswegs eine billige Versicherung: Legt man beispielsweise einen 100.000-€-Vertrag eines 30-Jährigen zugrunde, zahlt er während der Versicherungslaufzeit rund 23.400€ ein, ein 50-jähriger muss 36.000€ an die Gesellschaft überweisen, also mehr als ein Drittel der maximalen Schadensleistung.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2012; 37(08):14-14