Helmut Lehr
Begünstigte Dienstleistungen
Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist die behütende oder beaufsichtigende Betreuung, d.h. die persönliche Fürsorge für das Kind, begünstigt. Berücksichtigt werden können danach Aufwendungen
- für die Unterbringung in Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderheimen, Kinderhorten und Kinderkrippen sowie bei Tagesmüttern, Wochenmüttern und in Ganztagespflegestellen,
- für die Beschäftigung von Kinderpflegern und Kinderpflegerinnen oder –schwestern, Erziehern und Erzieherinnen,
- für die Beschäftigung von Hilfen im Haushalt, soweit sie ein Kind betreuen,
- für die Beaufsichtigung des Kindes bei Erledigung seiner häuslichen Schulaufgaben.
Hinweis: Kosten für die Betreuung durch Angehörige können nur berücksichtigt werden, wenn den Leistungen klare und eindeutige Vereinbarungen zugrunde liegen, die zivilrechtlich wirksam zustande gekommen sind (möglichst schriftlicher Vertrag!), einem Fremdvergleich standhalten und tatsächlich auch so durchgeführt werden. Es darf sich dabei nicht um Leistungen handeln, die üblicherweise auf familienrechtlicher Grundlage unentgeltlich erbracht werden.
Begünstigte Aufwendungen
Als Sonderausgaben sind grundsätzlich alle Ausgaben in Geld oder Geldeswert (Wohnung, Kost, Waren, sonstige Sachleistungen) für Betreuungsdienstleistungen einschließlich der Erstattungen an die Betreuungsperson (z.B. Fahrtkosten) abzugsfähig, wenn die Leistungen im Einzelnen in der Rechnung oder im Vertrag aufgeführt werden. Wird z.B. bei einer ansonsten unentgeltlich erbrachten Betreuung ein Fahrtkostenersatz gezahlt, ist dieser begünstigt, wenn hierüber eine Rechnung erteilt wird.
Hinweis: Aufwendungen für Fahrten des Kindes bzw. der Eltern zur Betreuungsperson sind hingegen nicht abzugsfähig, ebenso wenig wie eine Gehaltsreduzierung (entgangene Einnahmen), wenn z.B. ein Ehegatte seine Arbeitszeit zugunsten der Betreuung des Kindes kürzt.
Dienstleistungen eines Au-pairs
Bei Aufnahme eines Au-pairs in eine Familie entfallen die Kosten in der Regel sowohl auf die Kinderbetreuung als auch auf (leichte) Hausarbeiten. Steuerpflichtige haben hier die Möglichkeit, den Umfang der jeweiligen Arbeiten durch Festlegung im Vertrag nachzuweisen und das Entgelt entsprechend aufzuteilen. Unterbleibt ein solcher Nachweis, kann aus Vereinfachungsgründen ein Anteil von 50% der Gesamtaufwendungen als Kinderbetreuungskosten berücksichtigt werden. Für die übrigen 50% kommt grundsätzlich die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen in Betracht.
Nicht begünstigte Dienstleistungen
Kosten für Unterricht (z.B. Schulgeld, Nachhilfe, Fremdsprachenunterricht), für die Vermittlung besonderer Fähigkeiten (z.B. Musikunterricht, Computerkurse) oder für sportliche und andere Freizeitbetätigungen (z.B. Mitgliedschaft in Sportvereinen, Tennis- oder Reitunterricht) werden von der Finanzverwaltung nicht berücksichtigt. Ebenso sind Aufwendungen für die Verpflegung des Kindes nicht als Sonderausgaben abzugsfähig. Zahlen Eltern Beiträge für die Nachmittagsbetreuung in der Schule und umfassen diese nicht nur die begünstigte Betreuung bzw. Hausaufgabenbetreuung, werden diejenigen Entgeltanteile, die z.B. auf Nachhilfe, bestimmte Kurse oder Verpflegung entfallen, nicht als Sonderausgaben berücksichtigt. Damit der Teil der Ausgaben für die „Betreuung“ anerkannt wird, müssen Steuerpflichtige eine Aufschlüsselung der Beiträge vorlegen.
Hinweis: Nach Ansicht des Sächsischen Finanzgerichts3) können allerdings Aufwendungen für in einer Kindertagesstätte spielerisch vermittelte Fremdsprachenkenntnisse sehr wohl als Kinderbetreuungskosten berücksichtigt werden. Das Revisionsverfahren ist zurzeit unter dem Aktenzeichen III R 29/11 beim Bundesfinanzhof anhängig.
Jahreshöchstbetrag
Der maximal abzugsfähige Betrag von 4.000€ gilt pro Kind und Kalenderjahr. Der Höchstbetrag gilt sowohl bei Alleinerziehenden als auch bei zusammenveranlagten Ehegatten. Da es sich um einen Jahresbetrag handelt, wird er auch dann nicht gekürzt, wenn für das Kind nicht im gesamten Kalenderjahr Betreuungskosten angefallen sind.
Hinweis: Weil die Nichtabziehbarkeit des verbleibenden Drittels der Kinderbetreuungskosten (begünstigt sind nur 2/3 der Aufwendungen) bzw. die generelle Begrenzung auf 4.000€/Jahr umstritten ist, ergehen die Einkommensteuerbescheide seit geraumer Zeit insoweit nur noch vorläufig. Die Kinderbetreuungskosten sollten daher bis auf Weiteres voll geltend gemacht werden, um bei einer späteren steuerzahlerfreundlichen Entscheidung bzw. rückwirkenden Änderung keine Nachweisnöte zu haben.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2012; 37(08):18-18