Steuer-Spartipp

Trennung/Ehescheidung: Erstattung von Vorauszahlungen


Helmut Lehr

Vorauszahlungsbescheid an beide Ehegatten

Bescheide über Einkommensteuervorauszahlungen sind häufig an beide Ehegatten gerichtet – auch wenn nur einer gewerblich oder freiberuflich tätig ist und der andere als Arbeitnehmer dem Lohnsteuerabzugsverfahren unterliegt oder keine Einkünfte erzielt. Zahlt der Selbstständige dann im Vorgriff auf seinen Gewinn, stellt sich die Frage, ob er damit auch zugleich mit Wirkung für seinen Partner leisten wollte.

In „guten Zeiten“ wird man dieser Frage nicht nachgehen müssen, weil die Ehegatten sich eventuell ergebende Erstattungen in der Regel gemeinsam, zumindest aber einvernehmlich verwenden werden. Bei gerade erfolgter Trennung wird der „Zahlende“ jedoch womöglich der Meinung sein, dass ihm Erstattungen wegen zu hoher Vorauszahlungen allein zustehen.

Die Finanzverwaltung hat zu der Problematik kürzlich ausführlich Stellung bezogen1) und auch im Hinblick auf aktuelle Rechtsprechung Folgendes ge­regelt:

  • Ist der Vorauszahlungsbescheid an beide Ehegatten gerichtet und wurden die Vorauszahlungen ohne gesonderte Tilgungsbestimmung geleistet, werden sie zunächst auf die festgesetzten Steuern beider Ehegatten angerechnet. Dies gilt unabhängig davon, ob die Ehegatten später zusammen oder getrennt veranlagt werden. Ein nach der Anrechnung verbleibender Überschuss wird dann „nach Köpfen“ an die Ehegatten ausgezahlt.
  • Ist der Vorauszahlungsbescheid nur an den selbstständig Tätigen gerichtet, werden die Zahlungen auch nur diesem zugerechnet, selbst wenn er keine ausdrückliche Tilgungsbestimmung getroffen hat.
  • Erlangt das Finanzamt bereits unterjährig Kenntnis von der Trennung der Eheleute, muss es ab diesem Zeitpunkt davon ausgehen, dass der Zahlende nur auf eigene Rechnung leisten will.


Hinweis: Eine Erstattung des verbleibenden Überschusses „nach Köpfen“ wird aus Sicht desjenigen, der die Vorauszahlungen leistet, unter Umständen als sachlich ungerechtfertigt empfunden und soll womöglich vermieden werden. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Steuerschuld des anderen Ehegatten entweder durch dessen Lohnsteuerabzug gedeckt ist oder dieser mangels Einkünfte gar keine Steuerbelastung hat.

Tilgungsbestimmung

Wer sicher vermeiden möchte, dass der getrennt lebende/geschiedene Partner noch einen nennenswerten Teil der auf überhöhten Vorauszahlungen basierenden Einkommensteuererstattung erhält, muss seine Zahlungen mit einer ausdrücklichen Tilgungsbestimmung versehen. Dies gilt zumindest dann, wenn der Vorauszahlungsbescheid an beide Ehegatten gerichtet ist/ war. Die Tilgungsbestimmung kann zwar im „Überweisungstext“ deutlich gemacht werden, sollte aber zur Sicherheit dem Finanzamt nochmals gesondert schriftlich angezeigt werden.

Hinweis: Diese (vielleicht seltsam anmutende) Empfehlung sollte möglichst frühzeitig umgesetzt werden – letztlich immer dann, sobald sich auch nur eine entfernte Möglichkeit der Trennung abzeichnet. Ebenso könnte überlegt werden, durch einen rechtzeitigen Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen den späteren Erstattungsanspruch zu vermindern, um auf diese Weise das Problem (zumindest teilweise) zu umgehen.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2012; 37(08):17-17