Helmut Lehr
Verweis auf neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs
Das Finanzgericht machte deutlich, dass der Bundesfinanzhof bei Aufwendungen für Maßnahmen, die ihrer Art nach nicht eindeutig nur der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen, in seiner jüngeren Rechtsprechung nicht mehr zwingend auf die Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens etc. bestanden hat1). Außerdem sei laut Bundesfinanzhof nicht nur das medizinisch Notwendige als außergewöhnliche Belastung begünstigt, sondern jedes diagnostische oder therapeutische Verfahren, dessen Anwendung im Erkrankungsfall hinreichend gerechtfertigt ist. Da aufgrund der Vorgeschichte der Klägerin sowie der privatärztlichen Stellungnahme klar sei, dass die Abschirmmaßnahmen zur „Heilung“ der Beschwerden entscheidend beitragen, seien die Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen.
Hinweis: Nach Ansicht des Gerichts spielte es aufgrund der vorliegenden Beschwerden im Streitfall auch keine Rolle, ob bzw. dass die gesetzlichen Grenzwerte für Strahlungsbelastung womöglich nicht überschritten wurden.
Gesetzesänderung geht ins Leere
Im Rahmen des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 wurden die Anforderungen an den Nachweis der medizinischen Indikation gesetzlich festgeschrieben2) und die genannte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs damit faktisch ausgehebelt – und zwar auch rückwirkend in allen offenen Fällen.
Das Finanzgericht stellte jedoch klar, dass die gesetzliche Regelung (vgl. §64 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung) unabhängig von der Rückwirkungsproblematik im Streitfall überhaupt nicht zum Tragen kommt. Schließlich werde der Fall der Abschirmung gegen Elektrosmog gar nicht in der Regelung genannt. Auch handele es sich bei den Abschirmmaßnahmen weder um „medizinische Hilfsmittel“ im Sinne der Vorschrift noch um eine dort aufgeführte Behandlungsmethode.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2012; 37(09):17-17