Prof. Dr. Reinhard Herzog
Ab 2013 nur noch maximal 30.000 Euro pro Halbjahr
Mittlerweile hat auch der Gesetzgeber reagiert. Mit dem „Gesetz zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts“ (Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz) wurden die Grundlagen der offenen Immobilienfonds neu geordnet. Ab dem 1. Januar 2013 ist die jederzeitige Anteilsrückgabe auf maximal 30.000€ je Kalenderhalbjahr begrenzt. Höhere Rückgabewünsche sind unter Einhaltung einer Rückgabefrist von 12 Monaten durch eine unwiderrufliche Rückgabeerklärung gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft anzumelden. Neuanleger müssen ihre Anteile zudem mindestens 24 Monate halten, bevor sie die Kündigung aussprechen können – daneben gilt auch hier die 30.000-€-Freigrenze pro Kalenderhalbjahr.
Für Kunden mit höheren Beständen gilt mithin, dass sie ab dem 1. Januar 2013 nur noch maximal 30.000€ je Kalenderhalbjahr abrufen können. Ist ein höherer Betrag gewünscht, muss 12 Monate vorher eine Kündigung ausgesprochen werden, an die der Anleger gebunden ist. Wer also z.B. Anteile von 200.000€ hat, kann 2013 nur über maximal 60.000€ verfügen und die restlichen 140.000€ erst nach 12-monatiger Kündigungsfrist liquidieren. Auch Neukunden erhalten nur maximal 30.000€ je Kalenderhalbjahr zurück, höhere Beträge unterliegen zunächst der 24-monatigen Sperrfrist und dann noch der 12-monatigen Kündigungsfrist – wobei es aufgrund des Ausgabeaufschlags von meist 5% ohnehin kaum sinnvoll ist, Engagements bereits in den ersten drei Jahren wieder aufzulösen. Ab 2015 gilt daneben für Fondsgesellschaften eine maximale Beleihungsgrenze von 30%, bisher können bis zu 50% des Immobilienbestands fremdfinanziert werden.
Mit den gesetzlichen Neuregelungen wird die Attraktivität einer Anlage in offenen Immobilienfonds letztlich weiter geschmälert. Mittel- bis langfristig sollten die Fonds aber – soweit sie die Krise überleben – davon profitieren können, werden doch künftig spekulativ orientierte Kurzfristanleger von dieser Anlagekategorie ferngehalten.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2012; 37(11):13-13