Zuzahlungsquittungen von Apotheken

Risiko des unberechtigten Umsatzsteuer­ausweises weitgehend entschärft


Helge Heikamp

Ausgelöst durch einen Finanzverwaltungserlass tauchen immer wieder Fragen zur Rechnungsstellung bei Zuzahlungsquittungen auf. Hier bestand vor einiger Zeit noch die Gefahr eines unberechtigten Umsatzsteuerausweises. Bei Apotheken kann jedoch Entwarnung gegeben werden.

Schreiben der Finanzverwaltung

Ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) hat die Apotheker weitestgehend aus der „Schusslinie“ genommen. So führt das BMF aus, dass Zuzahlungsquittungen von Apothekern regelmäßig Kleinbetragsrechnungen (bis zu 150€ brutto) sind. Solche Kleinbetragsrechnungen enthalten aller Regel nach nicht den Namen und die Anschrift des Leistungsempfängers, weshalb die Folgen eines unberechtigten Umsatzsteuerausweises nicht eintreten können. Rechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer hingegen, in denen der Rechnungsempfänger benannt wird, können durch folgenden Zusatz „neutralisiert“ werden: „Leistungsempfänger ist die Krankenkasse. Diese Rechnung berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug.“

Bedeutung für die Praxis

Bei Apothekern dürfte der Problematik also im Großen und Ganzen der Wind aus den Segeln genommen sein. Denn verlangt der Kunde in der Apotheke eine Zuzahlungsquittung, dürfte diese in der Regel ohne dessen Namen bzw. Anschrift ausgestellt werden und auch der Kleinbetrag von 150€ dürfte regelmäßig nicht überschritten sein. Wird über die Zuzahlung hingegen eine Rechnung mit Namen und Anschrift des Kunden ausgestellt (gegebenenfalls auch im Zusammenhang mit weiteren Einkäufen), so sollte hinsicht- lich der Zuzahlung der oben genannte Zusatz mit auf der Rechnung aufgeführt sein.

Eine Vielzahl von Kassensystemanbietern hat ihre Software zwischenzeitlich umprogrammiert, sodass auf einen Ausweis von Umsatzsteuer entweder verzichtet wird oder aber der geforderte Zusatz mit auf­geführt ist. Ist dieses noch nicht umgesetzt worden, so sollte sich der Apothekenleiter mit seinem Softwarehaus in Verbindung setzen. Bis zu einer An­passung der Software kann der Apotheker hilfsweise den Beleg selbst mit dem Zusatz (z. B. durch entsprechenden Firmenstempel) versehen.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2012; 37(11):11-11