Steuer-Spartipp

Online-Auktionen: Umsatzsteuerpflichtige Verkäufe


Helmut Lehr

Neue Grundsatzentscheidung

Mit aktuellem Urteil vom 26. April 20121) hat der Bundesfinanzhof nun klargestellt, dass beim Verkauf einer Vielzahl von Gebrauchsgegenständen über die Auktionsplattform ebay eine umsatzsteuerbare Tätigkeit vorliegen kann. Im obigen Beispiel hat das Finanzamt deshalb wohl zu Recht die Umsatzsteuer von den Eheleuten eingefordert.

Hinweis: Die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung hat in vergleichbaren Fällen anhand einer Gesamtbetrachtung zu erfolgen. Dabei spielen u.a. folgende Aspekte eine wichtige Rolle: Dauer und Intensität des Tätigwerdens, Höhe der Erlöse, Beteiligung am Markt, Zahl der ausgeführten Umsätze, planmäßiges Tätigwerden, Unterhalten eines Geschäftslokals. Hingegen kommt es nicht darauf an, ob bereits beim Erwerb der Gegenstände (z.B. sukzessiver Aufbau einer Sammlung) eine Wiederverkaufsabsicht bestanden hat.

Private Verkäufe eines Unternehmers

Wer bereits mit seiner Haupt­tätigkeit Unternehmer ist (z.B. Apothekeninhaber), muss gesondert beurteilen, ob seine „privaten“ Veräußerungen der Umsatzsteuer unterliegen. Deshalb müssen auch Apotheker eigenständig prüfen, ob sie mit Privatverkäufen bei Online-Auktionsplattformen die Grenzen unternehmerischen Handelns überschreiten. Bei einer überschaubaren Anzahl von Verkäufen wird dies nicht der Fall sein, weshalb aus dem vereinnahmten Entgelt nicht auch noch Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen ist.

Bei länger andauernder „privater“ Verkaufstätigkeit (z.B. aufgrund umfangreicher Veräußerung von Baby-, Kinder- und Jugendbekleidung, Spielsachen, Fahrzeugen, Zimmereinrichtungen, Tonträgern, Sammlungen etc.) könnte die Grenze allerdings in Einzelfällen überschritten werden.

Hinweis: Wenn Apothekenleiter betriebliche Anlagegegenstände über ebay verkaufen (z.B. Teile der alten Ladeneinrichtung, Bürogegenstände), unterliegen diese Verkäufe natürlich der Umsatzsteuer – selbst wenn es sich um „einmalige Vorgänge“ handeln sollte. Vermeiden lässt sich dies womöglich, wenn die Gegenstände vorher aus dem Unternehmensvermögen entnommen wurden und anschließend als „Privatgegenstand“ verkauft werden. Dann ist aber zu prüfen, ob die eigentliche Entnahme Umsatzsteuer auslöst.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2012; 37(12):17-17