Steuer-Spartipp

Abgeltungssteuer: Altverluste rechtzeitig nutzen


Helmut Lehr

Übergangsregelung bis 2013

Im Rahmen der Einführung der Abgeltungsbesteuerung und Umstrukturierung der Regelungen zu den (Wertpapier-)Spekulations­geschäften hat der Gesetzgeber auch eine besondere Übergangsregelung beschlossen, die noch bis 2013 gilt1): Sog. Alt-Spekulationsverluste, die z.B. aus Wertpapierveräußerungen oder Grundstücksverkäufen vor Inkrafttreten der Abgeltungssteu­er entstanden sind (durch An- und Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist), können noch bis Ende 2013 mit bestimmten Kapitaleinkünften, insbesondere Aktien­gewinnen, ausgeglichen werden.

Hinweis: Nach Ablauf der Übergangsregelung – also ab 2014 – können Altverluste nur noch mit Gewinnen aus Spekulations­geschäften nach neuem Recht ausgeglichen werden. Dazu zählt dann z.B. der gewinnbringende Verkauf von Goldbarren oder Grundstücken innerhalb der Spe­kulationsfrist, aber nicht mehr die Gewinne aus Aktiengeschäften. Daher wird diese Verrechnungsmöglichkeit den meisten Steuerpflichtigen nicht viel bringen, da derartige Veräußerungen in der Praxis seltener vorkommen als ein Wertpapierverkauf.

Gewinne realisieren

Steuerzahlern ist ganz allgemein zu empfehlen, vorhandene Altverluste bis Ende 2013 „nutzbar“ zu machen. Wer nach 2008 Aktien erworben hat, sollte deshalb in nächster Zeit prüfen, ob durch einen Verkauf Gewinne erzielt werden, die mit den Altverlusten verrechenbar sind. Vorteil: Die alten Verluste gehen nicht ver­loren, der erzielte Gewinn muss insoweit nicht versteuert werden.

Hinweis: Wer jetzt Aktien veräußert, die er vor 2009 angeschafft hat, kann den Gewinn auch ohne Verrechnung mit Altverlusten „steuerfrei“ realisieren, da die Spekulationsfrist nach altem Recht längst abgelaufen ist.

Altverluste können nicht nur mit Aktiengewinnen ausgeglichen werden, sondern auch mit bestimmten anderen Wertzuwächsen im Bereich der Kapitaleinkünfte. Geeignet sind insbesondere Zero-Bonds und abgezinste Sparbriefe. Durch deren Anschaffung und spätere Veräußerung werden kumulierte Zinsen erwirtschaftet, die als Kapitaleinkünfte zu versteuern sind und deshalb für eine Verrechnung zur Verfügung stehen.

Verkauf und Wiederkauf

Viele Anleger sehen womöglich ein Veräußerungsgewinnpoten­zial, möchten ihre Papiere aber gar nicht verkaufen, weil sie mit weiter steigenden Kursen rechnen. Lösung: Die Aktien könnten veräußert und kurze Zeit danach wieder angeschafft werden. Der erzielte Gewinn steht dann für die Verrechnung mit Altverlusten zur Verfügung, während die Chance auf Gewinne durch weitere Kurssteigerungen erhalten bleibt.

Hinweis: Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ist eine solche Vorgehensweise nicht als Ge­staltungsmissbrauch einzustufen, sofern Verkauf und Wiederkauf zu unterschiedlichen Kursen erfolgen2). Sicherheitshalber empfiehlt es sich, zwischen Veräußerung und erneuter Anschaffung der Wertpapiere möglichst einen bzw. mehrere Tage ver­gehen zu lassen.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2012; 37(13):17-17