Dr. Christine Ahlheim
Nach Ansicht der Richter handelt der niedergelassene, für die vertragsärztliche Versorgung zugelassene Arzt bei der Wahrnehmung der ihm gemäß §73 Absatz 2 SGB V übertragenen Aufgaben, insbesondere bei der Verordnung von Arzneimitteln, weder als Amtsträger im Sinne des §11 Absatz 1 Nr. 2 StGB noch als Beauftragter der gesetzlichen Krankenkassen im Sinne des §299 StGB.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2012; 37(13):4-4