Beschluss des Bundesgerichtshofs

Keine Strafbarkeit von Kassenärzten wegen Bestechlichkeit


Dr. Christine Ahlheim

Nach Ansicht der Richter handelt der niedergelassene, für die vertragsärztliche Versorgung zugelas­sene Arzt bei der Wahrnehmung der ihm gemäß §73 Absatz 2 SGB V übertragenen Aufgaben, insbesondere bei der Verordnung von Arzneimitteln, weder als Amts­träger im Sinne des §11 Absatz 1 Nr. 2 StGB noch als Beauftragter der gesetzlichen Kranken­kassen im Sinne des §299 StGB.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2012; 37(13):4-4