Unwetterversicherungen

Nicht jeder Sturmschaden ist versichert


Prof. Dr. Reinhard Herzog

Sie tragen oft exotische Namen wie Xynthia oder Kyrill: Orkantiefdruckgebiete brechen immer häufiger auch über Deutschland herein. Doch wenn Sturm, Hagelschlag oder Hoch­wasser das Eigentum schädigen, stellt sich die Frage nach der „zuständigen“ Versicherung.

Handelte es sich hingegen um einen gesunden Baum, haftet der Grundstücksbesitzer nicht und der Fahrzeugeigentümer muss – sofern vorhanden – seine Kaskoversicherung in Anspruch nehmen. Soweit es sich um eine unmittelbare Auswirkung eines Sturms gemäß Versicherungs­bedingungen handelt, wird die Teilkaskoversicherung eintreten. Ist der Sturm jedoch lediglich mittelbar ursächlich, beispielsweise wenn ein Autofahrer gegen einen umgestürzten Baum fährt, gilt dies als Vollkasko­schaden – mit allen Nachteilen beim Schadensfreiheitsrabatt. Ebenfalls haftet die Vollkasko­versicherung, wenn die Windgeschwindigkeit keine Sturmstärke erreicht hat.

Fahrzeuge sind kein Hausrat

Während bei Immobilien im Fall von Sturmschäden die Wohngebäudeversicherung greift, kommt für den Wohnungsinhalt – also etwa das Mobiliar – die Hausratversicherung auf. Dies gilt allerdings nur, wenn der Hausrat während des Sturms im Gebäude untergebracht war. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Motorräder und Autos, selbst wenn sie in einer verschlossenen Garage abgestellt waren. Hier greift wiederum – sofern vorhanden – deren Kaskoversicherung.

Ähnlich wie Sturmschäden werden auch Hagelschäden behandelt. Wurde dieses Risiko ausdrücklich z.B. in die Wohngebäudeversicherung eingeschlossen, muss sich der Hausbesitzer keine Gedanken um die Schadensregulierung machen. Doch auch wenn Hagelschäden nicht versichert wurden, gibt es ein „Hintertürchen“: Besteht eine Versicherung gegen Sturmschäden und wurde der Hagel durch einen Sturm gegen das Haus gedrückt, kommt die Sturmversicherung für den Schaden auf. Da auch hier die Abgrenzung zwischen Hagel- und Sturmschaden schnell zu Streitigkeiten führen kann, empfiehlt sich generell der Einschluss des Hagel­risikos in die Gebäude- und Hausratversicherung. Im Übrigen kann auch „Zubehör“ wie ein Gartenzaun in den Vertrag ein­bezogen werden.

Neben dem Sturm ist meist das Hochwasser zweitgrößtes Problem bei einem Unwetter. Gebäude- und Hausratversicherung haften hier grundsätzlich nicht, sind sie doch nur für Überschwemmungen durch Leitungswasser nach einem Rohrbruch „zuständig“. Für Hochwasserschäden ist eine „Elementarschadenversicherung“ notwendig, die auch für Schäden durch Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch oder Schneedruck und Lawinen aufkommt. Auch wenn diese Absicherungen übertrieben erscheinen, sollte sie jeder Hausbesitzer in Erwägung ziehen, denn der Versicherungsschutz ist kaum wesentlich teurer als die Gebäudeversicherung selbst. Das Problem dabei: Nicht jedes Gebäude kann gegen entsprechende Risiken versichert werden. In typischen Hochwassergegenden bieten die Versicherungsgesellschaften in der Regel keine Absicherung an.

Einfacher ist die Sachlage bei Kraftfahrzeugen. Hier besteht Versicherungsschutz durch die Teilkaskopolice, sofern der Wagen als Folge eines Hochwassers vollläuft. Jedoch kann der Fahrzeughalter in die Mithaftung genommen werden, wenn der Schaden leichtfertig verursacht wurde. Wer also trotz polizei­licher Warnung seinen Wagen in einem hochwassergefährdeten Gebiet abstellt, riskiert den Versicherungsschutz ebenso wie Schaulustige, die sich über Zufahrtsverbote hinwegsetzen und deren Wagen vom Hochwasser erfasst wird. Abgedeckt ist lediglich die „leichte Fahrlässigkeit“ – eine Definition, die schon manche Gerichte beschäftigt hat. Allerdings bieten viele Versicherer inzwischen Policen an, bei denen der Einwand der Fahrlässigkeit durch die Versicherung generell ausgeschlossen ist – was mehr Rechtssicherheit bedeutet.

Überspannungsschutz auf Antrag

Bei Blitzschlag gilt die Regel, dass alle Schäden durch die entsprechende Versicherung abgedeckt sind, also z.B. Schäden am Kamin durch die Wohngebäudeversicherung. Problematisch sind indirekte Schäden, etwa durch Überspannung. Hier besteht eine Absicherung grundsätzlich nur dann, wenn der Blitz direkt in das versicherte Grundstück eingeschlagen ist – wobei die Versicherungsgesellschaften aufgrund detaillierter Auswertungen exakt feststellen können, wo ein Blitz tatsächlich eingeschlagen ist. Unbedingt empfehlenswert ist es daher, das Überspannungs- und Kurzschlussrisiko zusätzlich mit ab­zusichern und dabei z.B. auch an betriebliche Einrichtungen wie die EDV-Anlage in der Apotheke zu denken.

Bei Unwetterschäden können noch weitere Versicherungen relevant sein. Plant ein Hauseigentümer eine Reise oder ist er bereits unterwegs, deckt die Reiserücktrittskostenversicherung bzw. die Reiseabbruchversicherung die Kosten im Fall des Nichtantritts der Reise bzw. der Rückkehr – allerdings nur dann, wenn der Schaden im Verhältnis zum Vermögen beträchtlich ist oder wenn die Anwesenheit des Versicherten bei der Schadens­regulierung erforderlich ist. Wegen ein paar abgedeckter Dachziegel ist also ein Reiseabbruch nicht versichert, wohl aber bei einer zerstörten Offizin.

In jedem Fall wichtig ist auch das richtige Verhalten im Schadensfall. So ist zunächst zu gewährleisten, dass sich der Schaden nicht vergrößert, d.h., es müssen entsprechende Absicherungen vorgenommen werden. Als nächstes ist die Versicherungsgesellschaft zu informieren, die meist bereits erste Handlungsanweisungen gibt. Schäden müssen dokumentiert werden, z.B. durch Foto- oder Filmaufnahmen, auch dürfen beschädigte Sachen nicht ohne Freigabe der Versicherung entsorgt werden. Erreicht ein Schaden einen vierstelligen Betrag, schickt die Gesellschaft regelmäßig einen Gutachter – wobei dies oftmals kein Mitarbeiter der Gesellschaft, sondern ein freiberuflicher Experte ist. Er nimmt die Schäden auf und überprüft eventuell bereits vorliegende Kostenvoranschläge, jedoch erfolgt die Reparaturfreigabe regelmäßig erst durch die Versicherungsgesellschaft.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2012; 37(13):15-15