Prof. Dr. Reinhard Herzog
Kein Grund zur Besorgnis bei deutschen Instituten
Zumindest bei deutschen Kreditinstituten besteht jedoch kein Grund zur Besorgnis. So wurde in Deutschland bereits 1976 das Kreditwesengesetz dahingehend modifiziert, dass sich jedes deutsche Geldinstitut einem Einlagensicherungssystem anschließen muss. Daneben besteht seit 2009 ein gesetzlicher Entschädigungsanspruch gegenüber der Entschädigungseinrichtung der deutschen Banken GmbH (EdB). Hier sind automatisch – und dies gilt auch in anderen Ländern der Europäischen Union – 100.000€ pro Anleger (Eheleute mit Gemeinschaftskonto: 200.000€) abgesichert, Leistungen werden vorrangig vor den Zahlungen des Einlagensicherungsfonds erbracht. Für Finanzdienstleister und Kapitalanlagegesellschaften ist die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) zuständig. Hier sind 90% der Forderungen, maximal 20.000€, abgesichert. Und dann gibt es noch das Garantieversprechen der Kanzlerin von 2008, dass kein Anleger in Deutschland um sein Geld fürchten muss.
Gerade die Absicherung deutscher Kreditinstitute kann als vorbildlich angesehen werden:
- Für Kunden von Groß- oder Privatbanken wurde der Einlagensicherungsfonds des Bundesverbands deutscher Banken (BdB) eingerichtet. Ersparnisse bis zu einem Betrag von 30% des haftenden Eigenkapitals der jeweiligen Bank sind hier garantiert, sodass selbst Millionenvermögen sicher sind. Auch die angestrebte Reduzierung des Satzes auf 8,75% bis 2025 wird daran nichts ändern. Die Einlagensicherung gilt allerdings nur für Konteneinlagen, hingegen sind z.B. Schuldverschreibungen nicht abgesichert. Konzipiert ist das System für den Fall einer möglichen Insolvenz einzelner Unternehmen, bei einer umfassenden Bankenkrise werden die Leistungen jedoch nicht garantiert. Auch viele Deutschland-Niederlassungen ausländischer Banken gehören dem Einlagensicherungsfonds an, sodass sich Anleger hier ebenfalls beruhigt zurücklehnen können.
- Der Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands (VÖB) hat 1994 einen freiwilligen Einlagensicherungsfonds gegründet, der den gesetzlichen Anlegerschutz auf alle Einlagen in unbegrenzter Höhe ausweitet und sie zu 100% absichert.
- Gleich mehrfache Sicherheit bieten die Sparkassen. Diese verfügen über ein eigenes Solidar-Sicherungssystem, das keine Obergrenzen kennt und für das Institut im Gesamten haftet. Hierzu bestehen bei den Sparkassen elf regionale Stützungsfonds. Reichen deren Mittel nicht aus, kann auf die Sicherung der Landesbanken und Girozentralen zurückgegriffen werden. Genügen auch deren Gelder nicht, wird im Notfall das gesamte Volumen der regionalen Stützungsfonds zur Verfügung gestellt. Abgeschafft wurde jedoch die „Gewährträgerhaftung“, nach der z.B. die jeweilige Stadt für die Verbindlichkeiten „ihrer“ Stadtsparkasse aufkommen musste.
- Die Genossenschaftsbanken, zu denen auch die Deutsche Apotheker- und Ärztebank (apoBank) gehört, schützt die Sanierungseinrichtung des Bundesverbands der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR). Sie basiert ebenfalls auf einem mehrstufigen System aus Garantiefonds und Garantieverbund, das bisher dafür sorgte, dass kein Kunde Geld durch Insolvenz seines Instituts verlor.
Auf internationaler Ebene hat sich die Situation seit 2008 zumindest innerhalb der EU deutlich verbessert. Hier gilt jetzt eine einheitliche Haftungsgrenze von mindestens 100.000€, die sich bei Gemeinschaftskonten für Eheleute verdoppelt. Abgesichert sind alle Guthaben auf Spar- und Girokonten, Tages- und Festgeldkonten sowie Sparbriefe. Meist nicht gesichert sind jedoch Fremdwährungskonten, aber auch z.B. Schuldverschreibungen, Genussscheine etc. Zudem ist im EU-Recht festgeschrieben, dass Leistungen im Regelfall innerhalb von 7 Tagen zu erbringen sind, spätestens aber nach 20 Tagen dem Kunden zur Verfügung stehen müssen.
Sprachliche Hürden
Grundsätzlich müssen sich Anleger also auch keine Sorgen machen, wenn sie in einem anderen EU-Land in Bankprodukte investieren und das Institut nicht dem Bundesverband Deutscher Banken und damit seiner Einlagensicherung angehört. Als mögliches Problem werden jedoch von Experten die Abwicklungsmodalitäten angesehen. Meist müssen Anleger sich nach festgestellter Insolvenz ein Antragsformular besorgen und dies, zusammen mit einer entsprechenden Legitimation, an die ausländische Sicherungseinrichtung schicken. Dort erfolgt dann die Bearbeitung und ggf. die Nachforderung weiterer Unterlagen. Sind die Ansprüche als ordnungsgemäß anerkannt, erhält der Kunde die Auszahlung innerhalb von 20 Tagen. Dabei sind allerdings oft sprachliche Hürden zu bewältigen – die Anträge sind selten in deutscher Sprache abgefasst.
Noch komplizierter wird die Abwicklung, wenn ein insolventes Institut aus dem Ausland zusätzlich der deutschen Einlagensicherung angeschlossen ist. Hier haftet in der Regel zunächst die ausländische Einlagensicherung, übersteigende Beträge sind ein Fall für die deutsche Sicherungseinrichtung. Aber auch hier gibt es eine Reihe von Sonderfällen. So leistet die britische Einlagensicherung bis maximal 85.000£, was derzeit rund 103.800€ entspricht. Die deutsche Einlagensicherung erhöht diesen Betrag dann institutsspezifisch, z.B. bei der Bank of Scotland auf maximal 250.000€, höhere Anlagen sind generell nicht abgesichert.
Während also Einlagen bei deutschen Banken weitgehend risikolos sind, sollte man sich - zumindest bei größeren Beträgen – vor einer Kontoeröffnung bei einem ausländischen Institut genau über die bestehende Einlagensicherung informieren. Im Zweifelsfall empfiehlt es sich dabei, nicht allein auf die Angaben in den Prospekten bzw. auf der Homepage zu vertrauen, sondern ggf. weitere Erkundigungen einzuholen. Generell Vorsicht geboten ist bei allen Instituten aus dem Nicht-Euroraum. Wer sein Geld etwa bei einer Offshore-Bank in der Karibik, einem Kreditinstitut in den USA oder einem Finanzvermittler in Südostasien anlegt, kann als deutscher Sparer kaum auf eine funktionierende Sicherheit vertrauen. Das Problem: Meist sind gerade die Angebote besonders attraktiv, die mit einer eher unzureichenden Absicherung versehen sind.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2012; 37(14):14-14