Helmut Lehr
Aktuelle Rechtsprechung
Der Bundesfinanzhof hatte kürzlich über einen Fall zu entscheiden, in dem sich die volljährige Tochter nach ihrer Schulausbildung von August bis Juni als Au-pair in England aufhielt, um für ihr beabsichtigtes BWL-Studium Englischkenntnisse zu erwerben. Sie besuchte an einem College den Kurs „ESOL Skills for Life Level1“ offenbar insgesamt an sechs Unterrichtsstunden/Woche und wurde ergänzend von ihrer Gastmutter unterrichtet1).
Hinweis: Die Klage vor dem Bundesfinanzhof hatte wie zuvor bereits die Klage vor dem Finanzgericht keinen Erfolg2). Weil die Zehn-Stunden-Grenze mit den „offiziellen“ Stunden nicht erreicht wurde und die Prüfung „ESOL Skills for Life Level 1“ keinen anerkannten Prüfungsabschluss darstellt, wurde Kindergeld für die Zeit des Au-pair-Aufenthalts nicht gewährt.
Richtschnur für die Praxis
Erfreulicherweise haben die obersten Steuerrichter klargestellt, wann ein Sprachkurs als Ausbildung gelten kann, auch wenn er keine zehn Wochenstunden umfasst:
- Der Kurs erfordert einen über die übliche Vorbereitung und Nachbereitung hinausgehenden zusätzlichen Zeitaufwand (z.B. fachlich orientierter Sprachunterricht, Vorträge des Kindes in der Fremdsprache) oder
- der Auslandsaufenthalt wird von einer Ausbildungsordnung oder Prüfungsordnung zwingend vorausgesetzt oder
- der Kurs dient der Vorbereitung auf einen für die Zulassung zum Studium oder zu einer anderen Ausbildung erforderlichen Fremdsprachentest. Als begünstigte Fremdsprachentests sollen insbesondere die Abschlüsse „TOEFL“ (Test of English as a Foreign Language) und „IELTS“ (International English Language Testing System) gelten.
Diese Abschlüsse werden von vielen Universitäten im englischsprachigen Raum als Zulassungsvoraussetzung anerkannt und in etlichen deutschen Städten angeboten bzw. an mehreren Testzentren durchgeführt. Die Wahl des „richtigen“ Sprachkurses kann deshalb auch für das Kindergeld besondere Bedeutung haben.
Hinweis: Liegen die letztgenannten besonderen Voraussetzungen nicht vor und findet der Kurs an weniger als durchschnittlich zehn Wochenstunden (Gesamtstunden/Wochen) statt, können nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ausnahmsweise noch einzelne Monate als Berufsausbildung zu werten sein, wenn sie durch intensiven, die Grenze von zehn Wochenstunden deutlich überschreitenden Unterricht geprägt werden (z.B. Blockunterricht oder Lehrgänge).
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2012; 37(16):17-17