Helmut Lehr
Zuwendungsnachweise
Nachgewiesen werden müssen die Zahlungen durch eine Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Muster. Der Spender kann auch den Zuwendungsempfänger bevollmächtigen, damit dieser den Nachweis auf elektronischem Weg direkt der Finanzverwaltung übermittelt. In Katastrophenfällen und bei Spenden bis zu 200€ genügt dem Finanzamt auch ein Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung der Bank als Nachweis. Als Buchungsbestätigung gilt z.B. der Kontoauszug, eine gesonderte Bestätigung der Bank oder ein PC-Ausdruck im Rahmen des Onlinebankings.
Hinweis: Ist der Empfänger einer Spende von bis zu 200€ eine Körperschaft im Sinne des §5 Absatz1 Nr.9 Körperschaftsteuergesetz (z.B. gemeinnütziger Verein), müssen zusätzlich der steuerbegünstigte Zweck und die Angabe über die Steuerfreistellung auf einem vom Zuwendungsempfänger(!) erstellten Beleg aufgedruckt sein. Außerdem muss daraus hervorgehen, ob es sich um einen Mitgliedsbeitrag oder eine Spende handelt. Allein die Vorlage des Kontoauszugs reicht in diesen Fällen bei strenger Auslegung des Gesetzes nicht aus.
Mitgliedsbeiträge
Viele Steuerpflichtige sind noch immer der Auffassung, dass Mitgliedsbeiträge, insbesondere an gemeinnützige Vereine, generell wie „Spenden“ abzugsfähig sind. Dies trifft jedoch nicht zu, da Mitgliedsbeiträge an Körperschaften nicht begünstigt sind, wenn diese folgende Zwecke fördern:
- den Sport,
- kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen,
- Heimatpflege und Heimatkunde oder
- z.B. Amateurfunk, Modellflug, Tierzucht und Hundesport.
Hinweis: Vereinfacht kann man sagen, dass solche Mitgliedsbeiträge nicht begünstigt sind, aus denen vorwiegend Leistungen gegenüber den Mitgliedern erbracht werden bzw. die vordergründig der eigenen Freizeitgestaltung (insbesondere Sportverein) dienen.
Aufwandsspenden
Ein Sonderausgabenabzug für Spenden ist auch möglich, wenn gar kein Geld geflossen ist, sondern der Spender (lediglich) auf ihm zustehenden „Kostenersatz“ verzichtet. Die Finanzverwaltung hat jedoch feste Regeln für die Berücksichtigung solcher Aufwandsspenden aufgestellt1). Danach muss zunächst klar sein, dass der Steuerpflichtige einen Anspruch auf Aufwandsersatz hat, der ihm durch Vertrag, Satzung oder einen rechtsgültigen Vorstandsbeschluss eingeräumt wurde. Der Aufwandsersatzanspruch darf auch nicht unter der Bedingung des Verzichts stehen. Zudem muss die Körperschaft (z.B. Verein) in der Lage sein, den vereinbarten Aufwandsersatz wirtschaftlich zu begleichen.
Der zeitliche Ablauf einer steuerwirksamen Aufwandsspende lässt sich daher wie folgt darstellen:
- Schritt1: Aufwandsersatzanspruch für bestimmte Tätigkeiten (z.B. Übungsleiter im Sportverein) konkret vereinbaren.
- Schritt2: Vorgesehene Tätigkeit für den Verein tatsächlich ableisten. Der Verein muss darüber Aufzeichnungen führen.
- Schritt3: Auf den Aufwandsersatz offiziell verzichten (möglichst schriftlich).
- Schritt4: Ordnungsgemäße Zuwendungsbestätigung ausstellen lassen.
Bei dem Verzicht auf den Ersatz von Aufwendungen handelt es sich steuerrechtlich gesehen um eine Geldspende. Deshalb muss auch auf der Zuwendungsbescheinigung eine Geldspende bestätigt werden und nicht etwa eine Sachspende.
Hinweis: Hat der Steuerpflichtige im Auftrag des Vereins Fahrten mit dem eigenen Pkw durchgeführt, kann steuerwirksam ein Betrag von 0,30€/Kilometer als Aufwandsersatz vorgesehen werden. Wer für seine Vereinstätigkeit die sog. Übungsleiterpauschale2) (Steuerfreiheit für Einnahmen bis zu 2.100€/Jahr) oder den Ehrenamtsfreibetrag3) (500€/Jahr) in Anspruch nimmt, kann dennoch auf seinen Ersatzanspruch wirksam verzichten oder die erhaltenen Beträge „zurückspenden“.
Sachspenden
Neben klassischen Geldspenden und dem Verzicht auf Aufwandsersatz können auch Sachspenden als Sonderausgaben begünstigt sein. In Betracht kommen dem Grunde nach Wirtschaftsgüter aller Art, nicht jedoch Nutzungen und Leistungen. Soll heißen: Wer beispielsweise dem örtlichen Schulförderverein einen PC stiftet, kann bei Erhalt einer ordentlichen Spendenbescheinigung den Wert als Sonderausgaben geltend machen – nicht jedoch, wenn er in Höhe des gleichen Werts ehrenamtliche Arbeitsleistungen bei Festen, Basaren etc. erbringt, sofern nicht die Voraussetzungen einer Aufwandsspende erfüllt sind.
Hinweis: Wird die Sachspende aus dem Betriebsvermögen geleistet (z.B. „alte“ Büroeinrichtung des Apothekers), ist für die Höhe der Spende grundsätzlich der sog. Teilwert („Zeitwert“) maßgebend. Jedoch kann ein etwaiger Entnahmegewinn durch Ansatz des Buchwertes vermieden werden, wenn das Wirtschaftsgut unmittelbar nach der Entnahme gespendet wird. Nicht vergessen: Die bei der Entnahme anfallende Umsatzsteuer erhöht den als Sonderausgaben abzugsfähigen Spendenbetrag zusätzlich4) .
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2012; 37(16):18-18