Steuer-Spartipp

Vermietung und Verpachtung: Bauzeitzinsen


Helmut Lehr

Erhöhte Abschreibung zulässig

Der Bundesfinanzhof hat kürzlich entschieden, dass die Finanzverwaltung damit falsch liegt1). Danach können Bauzeitzinsen grundsätzlich in die Herstellungskosten einbezogen und deshalb steuerlich abgeschrieben werden. Maßgebend sei, dass handelsrechtlich ein entsprechendes Wahlrecht bestehe. Dieses Wahlrecht (Ein­bezug in die Herstellungskosten oder nicht) ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nicht nur bei bilanzierenden Steuerpflichtigen (z.B. Gewerbetreibenden) zu beachten, sondern auch im Bereich der privaten Überschuss­einkünfte (beispielsweise aus Vermietung). Jedenfalls, so die obersten Steuerrichter, gilt dies dann, wenn die Zinsaufwendungen im Zahlungszeitpunkt nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind.

Hinweis: Der Bundesfinanzhof hat ausdrücklich offengelassen, ob Bauzeitzinsen damit immer in die Herstellungskosten eines Mietobjekts einzurechnen sind oder ob sie bei bestehender Vermietungsabsicht sofort als Werbungskosten im Jahr der Zahlung geltend gemacht werden können.

In der Regel erkennen die Finanzämter bei Errichtung eines Vermietungsobjekts den sofor­tigen Werbungskostenabzug für Bauzeitzinsen an. Ob sich daran nun etwas ändert, bleibt abzuwarten. Meist sind Steuerpflichtige daran interessiert, die Zinsen sofort und in voller Höhe als Werbungskosten geltend zu machen. Ist die Steuerbelastung in der Bauphase allerdings sehr niedrig und wird künftig mit einer deutlich höheren Belastung gerechnet, könnte erwogen werden, die Bauzeitzinsen in die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung einzurechnen.

Hinweis: Besteht, wie im obigen Beispiel, mangels anfänglicher Vermietungsabsicht ohnehin keine Möglichkeit, die Zinsen sofort als Werbungskosten geltend zu machen, sollten sie bei geänderter Verwendung des Objekts in jedem Fall in die Herstellungskosten einbezogen werden.

Internet-Info

Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23. Mai 20121) kann im Internet unter www.bundesfinanzhof.de im Bereich Entscheidungen, Entscheidungen online unter dem Entscheidungs­datum 23. Mai 2012 abgerufen werden.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2012; 37(17):17-17