Britische Lebensversicherungen

Verträge müssen erfüllt werden


Prof. Dr. Reinhard Herzog

Deutsche Anleger haben einen fast schon unerwarteten Sieg errungen: Der britische Lebensversicherer Clerical Medical wurde – zumindest grundsätzlich – dazu verpflichtet, seine überhöhten Prognosen auch zu erfüllen. Entscheidend ist jedoch der Einzelfall.

Teuer und riskant

Dass wir vor derartigen Koppelungsmodellen im AWA bereits seit mehr als 20 Jahren warnen, hat seinen Grund in der Unwägbarkeit der meisten Konstruktionen. Ein typisches Modell sieht z.B. vor, dass der Anleger ein Darlehen über 100.000€ aufnimmt, das in eine sofort beginnende Rentenversicherung in Großbritannien fließt. Aus den Rentenzahlungen wird ein Fonds gespeist, der nach zehn oder mehr Jahren zur Tilgung des Darlehens verwendet werden und einen erklecklichen Zusatzertrag sichern soll. Da jedoch die Dar­lehenskosten langfristig ebenso unwägbar sind wie die Erträge der Rentenversicherung und der Fondsanteile, wird die An­lage schnell zum Vabanquespiel: Schon wenn eine Komponente „kippt“, droht bei einer 100.000-€-Anlage ein Verlust in fünfstelliger Größenordnung.

Zumindest gegenüber der britischen Clerical Medical konnten Anleger jetzt einen Erfolg erzielen. Der Bundesgerichtshof entschied, dass Clerical Medical die Renditeversprechungen von 8,5% zumindest grundsätzlich erfüllen muss (BGH IV ZR 122/11 u.a.). Die Richter sahen im Verhalten des Versicherers und dessen Makler eine eklatante Verletzung der Aufklärungspflichten. Die Prognoserechnungen mit 8,5% seien von Anfang an unrealistisch gewesen, da Clerical Medical selbst mit lediglich 6,0% gerechnet habe und tatsächlich nur 1,5% bis 3,0% erreicht wurden. Über die Risiken habe der Versicherer nicht ausreichend aufgeklärt – was mittlerweile rund 1.000 Gerichtsverfahren zur Folge hatte. Da es sich bei dem Produkt in erster Linie um ein Anlagegeschäft und nicht um eine Versicherung gehandelt habe, müsse die Gesellschaft ihren Pflichten nachkommen und über alle Umstände informieren, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sein können. Zudem sei es nicht zulässig, die dem Kunden gemachten Zu­sagen im Rahmen eines Auszahlungsplans in den Versicherungsbedingungen wieder willkürlich einzuschränken. Experten gehen davon aus, dass Clerical Medical nun viele Anleger entschädigen muss, allerdings kommt es letztlich auf den Einzelfall an. Im Übrigen wurden die BGH-Fälle zunächst an die Vorinstanzen zurückverwiesen, um noch Detailfragen zu klären.

Durchaus denkbar ist allerdings, dass diese Urteile in den kommenden Jahren auch Auswirkung auf die Rechtsprechung bei deutschen Versicherungen haben könnten. Denn auch hier wurden – zumindest in den vergangenen 20 Jahren – die Pro­gnosen selten eingehalten und auch hier wurden oftmals Koppelungsmodelle mit erheblichen Risiken konzipiert.

In jedem Fall bestätigen die Rechtsstreitigkeiten jedoch, dass die Koppelung unterschiedlicher Finanzprodukte immer mit einem erhöhten Risiko verbunden ist. Anleger sollten daher entsprechende Angebote besonders kritisch prüfen. Nur wenn jeder Bestandteil für sich allein plau­sibel und zuverlässig erscheint, sollte der Abschluss in Betracht gezogen werden. Im Übrigen ist es stets eine Überlegung wert, die angebotenen Komponenten einzeln zu erwerben.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2012; 37(17):16-16