Steuer-Spartipp

Grabpflegekonto: Vorteilhafte Gestaltung


Helmut Lehr

  • zu überwachen, ob die beauftragte Gärtnerei den Grabpflegevertrag ordentlich erfüllt,
  • unter bestimmten Voraussetzungen ggf. eine andere Gärtnerei mit der Grabpflege zu beauftragen und
  • die entsprechenden Rechnun­gen des mit der Grabpflege beauf­tragten Unternehmens zulasten des Sparguthabens zu begleichen.

Abgeltungssteuer vermeiden

Verzinsliche Sparguthaben unterliegen der Abgeltungssteuer. Allerdings besteht die Möglichkeit, Grabpflegekonten als sog. sonstige Zweckvermögen im Sinne des §1 Absatz 1 Nr. 5 Körperschaftsteuergesetz auszugestalten. Dadurch wird erreicht, dass ab dem Todestag des Erb­lassers die Bank, der Treuhänder, die Erben oder ein Testamentsvollstrecker für anfallende Zinserträge wirksam einen Freistellungsauftrag erteilen können – und zwar bis zur Höhe des Sparerpauschbetrags von 801€. Dieser Freistellungsauftrag wird dann auch nicht auf das persönliche Freistellungsvolumen eines oder mehrerer Erben angerechnet. Denkbar ist auch, dass sich die genannten Personen für das Grabpflegekonto eine Nichtveranlagungsbescheinigung vom Finanzamt erteilen lassen, um den Steuerabzug zu vermeiden.

Damit das Ganze funktioniert, dürfen die Erben gemäß den dem Grabpflegekonto zugrunde liegen­den Vereinbarungen nicht in der Lage sein, die Grabpflege und den Sparvertrag zu widerrufen1). Zudem muss das Grabpflegekonto konkret auf den Namen des „Zweckvermögens“ lauten (z.B. „Grabpflegekonto Herr Murr“).

Hinweis: Wurde bereits Kapitalertragsteuer einbehalten, kann deren Erstattung durch Abgabe einer Körperschaftsteuererklärung speziell für das Zweckvermögen „Grabpflegekonto“ – z.B. durch die Erben – erreicht werden.

Behandlung zu Lebzeiten des Erblassers

Bis zum Todestag ist das Grabpflegekonto nach Ansicht der Finanzverwaltung nicht als steuerbegünstigtes Zweckvermögen zu behandeln, wenn dem Auftrag­geber ein Widerrufsrecht zusteht. Gleiches soll gelten, wenn die Widerrufsmöglichkeit abweichend von §309 Nr. 9a Bürgerliches Gesetzbuch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen wurde, da ein solcher Ausschluss unwirksam ist. Im Gegensatz dazu liegt jedoch bereits zu Lebzeiten des Anlegers ein Zweckvermögen vor, wenn das Kündigungs- bzw. Widerrufsrecht durch eine entsprechende Individualvereinbarung wirksam ausgeschlossen wurde.

Hinweis: Der Steuerpflichtige sollte daher – sofern ihm das wirtschaftlich vernünftig erscheint – durch gesonderte Vereinbarung mit der Bank das Recht auf Kündigung und Widerruf ausdrücklich ausschließen. Damit stellt er sicher, dass sein persönliches Freistellungsvolumen in Höhe des Sparerpauschbetrags nicht für das Grabpflegekonto verbraucht wird.

Erbschaftsteuer

Weil die Erben über das Kapital des Grabpflegekontos nicht frei verfügen können, da es zur Grabpflege verwendet werden muss, wird dafür auch keine Erbschaftsteuer fällig. Darüber hinaus können Erben die Kosten für die Bestattung des Erblassers und ein angemessenes Grabdenkmal sowie die Kosten für die übliche Grabpflege als Nachlassverbindlichkeiten bei der Erbschaftsteuererklärung geltend machen. Für diese Aufwendungen wird ins­gesamt ein Betrag von 10.300€ ohne Nachweis in Abzug gebracht. Diese Pauschale kann auch dann ungemindert geltend gemacht werden, wenn für die Grabpflege ein Grabpflegekonto existiert und deshalb insoweit keine Aufwendungen entstehen.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2012; 37(19):17-17