Prof. Dr. Reinhard Herzog
- Electronic Cash: Hier wird bei der Zahlung der Magnetstreifen bzw. der Chip der Karte ausgelesen und die Zahlung nach Eingabe der PIN meist online autorisiert. Mit 0,3% des Umsatzes, mindestens 0,08€, ist das Verfahren für die Akzeptanzstellen vergleichsweise teuer.
- Elektronisches Lastschriftverfahren (ELV): Hier dient die Karte lediglich als Legitimation und zur Datenübernahme, erforderlich ist die Unterschrift des Karteninhabers. Online geprüft wird allenfalls die Gültigkeit der Karte, es erfolgt jedoch keine Autorisierung des Zahlbetrags – was das Verfahren deutlich kostengünstiger macht.
Entsprechend unterschiedlich gelagert sind die Risiken in Fällen fehlender Deckung oder bei Missbrauch: Beim Electronic-Cash-Verfahren ist der akzeptierende Händler vergleichsweise gut abgesichert, da die Autorisierung und alle weiteren Prüfungen online erfolgen. Hingegen geht der Karteninhaber ein größeres Risiko ein: Gelingt es einem Taschendieb z.B., außer an die Karte auch an die Geheimnummer zu kommen, muss sich der Karteninhaber grundsätzlich grobe Fahrlässigkeit vorwerfen lassen – die jede Mithaftung der Bank oder des Händlers ausschließt.
Beim Elektronischen Lastschriftverfahren wiederum geht der Händler ein größeres Risiko ein: Mangelt es an der erforderlichen Kontodeckung, kann die Lastschrift zurückgebucht werden; dann schützt lediglich ein rechtzeitig gegen separate Gebühren geschlossener Vertrag über den Forderungsverkauf vor Zahlungsausfällen. Die kontoführende Bank oder Sparkasse ist im Übrigen nicht verpflichtet, die Anschrift des Kontoinhabers zum Forderungseinzug herauszugeben. Der Karteninhaber wiederum sieht sich in erster Linie mit dem Risiko der Unterschriftenfälschung konfrontiert: Im Fall einer perfekt nachgeahmten Unterschrift muss er beweisen, die Zahlung nicht geleistet zu haben. Gelingt ihm dies oder hat die Akzeptanzstelle die Unterschrift nicht ausreichend geprüft, bleibt der Händler auf dem Schaden sitzen.
Deutlich verbessert wurde zuletzt jedoch die Sicherheit durch die Einführung des einheitlichen Sperr-Notrufs 116 116. Sobald die Sperre veranlasst wurde, ist der Karteninhaber grundsätzlich vor weiterem Schaden geschützt. Während allerdings das Sperr-System beim Electronic-Cash-Verfahren vergleichsweise gut funktioniert, hat es beim Elektronischen Lastschriftverfahren Lücken: Kurzfristige Sperren werden hier oft nicht angezeigt, sodass ein Kartendieb weiterhin mit Karte und (gefälschter) Unterschrift einkaufen kann.
Alternatives Sperrsystem
Allerdings gibt es auch hier eine Lösung: Parallel zum Sperrsystem der Kreditwirtschaft wurde vom Handel in Verbindung mit der Polizei das Verfahren „Kuno“ geschaffen. Hier werden alle bei der Polizei (persönlich) angezeigten Kartenverluste registriert und zeitnah an den Einzelhandel weitergegeben, sodass der Einsatz gesperrter Karten nicht mehr möglich ist. Geschützt wird damit jedoch in erster Linie der Händler. Sofern der Kunde nachweisen kann, die Zahlung nicht selbst veranlasst zu haben, muss er ohnehin dafür beim Elektronischen Lastschriftverfahren grundsätzlich auch nicht haften.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2012; 37(19):16-16