Jasmin Theuringer
Beispiel:
Die in Vollzeit beschäftigte PTA P ist im 7. Monat schwanger. Es fällt ihr zusehends schwerer, im Handverkauf zu arbeiten. Sie erklärt Apothekenleiter A, dass sie nur noch vormittags im HV arbeitet und anschließend nach Hause geht.
Nach §4 Absatz 2 Mutterschutzgesetz (MuSchG) darf eine schwangere Arbeitnehmerin ab dem 6. Schwangerschaftsmonat nicht mehr als vier Stunden täglich mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie ständig stehen muss. Während dieser Zeit muss ihr auch die Möglichkeit eingeräumt werden, sich zwischendurch kurz setzen zu können. P darf also nur vier Stunden täglich und unter Bereitstellung einer Sitzgelegenheit zum kurzen Ausruhen im HV eingesetzt werden. Das bedeutet aber nicht, dass sich ihre Arbeitszeit um die Hälfte reduziert. A hat vielmehr die Möglichkeit, P eine sitzende Tätigkeit zuzuweisen, auch wenn diese grundsätzlich nicht zum Berufsbild der PTA gehört. P kann daher etwa mit PKA-Tätigkeiten wie Warenbestellungen oder mit Aufgaben in der Buchhaltung betraut werden.
Schutzfristen
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Inanspruchnahme von Elternzeit
Elternzeit und Weihnachtsgeld
Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2012; 37(19):10-10