Kunstversicherungen

Perfekter Schutz für Picasso, Renoir und Ming


Prof. Dr. Reinhard Herzog

Trotz eines vereinbarten Unterversicherungsverzichts bestehen bei der Hausratversicherung oftmals Versicherungslücken: Kunstwerke und Antiquitäten sind durch die klassischen Verträge nur mangelhaft geschützt. Spezielle Policen bieten hier Abhilfe.

Schutz vor nahezu allen Risiken

So werden alle Kunstpolicen regelmäßig mit der sogenannten Allgefahrendeckung angeboten. Während der Kunde bei der Hausratversicherung mit einer Vielzahl von Klauseln und Einschränkungen konfrontiert wird, gilt bei der Allgefahrendeckung: Alles ist abgesichert, solange das Risiko nicht explizit im Vertragswerk ausgeklammert ist. Leistungsfrei stellen sich die meisten Versicherungsgesellschaften bei Schäden durch Kriegsereignisse, unsachgemäße Reinigung, Frost, Hitze, Licht, Klima, Rauch, Ungeziefer und Beschlagnahme. Auch Arbeiten an der Sache sind nicht versichert. Ausgeschlossen sind weiterhin Schäden durch grobe Fahrlässigkeit oder Mutwilligkeit – z.B. wenn eine Vase im Rahmen eines Familienstreits bewusst durch die Wohnung geschleudert wird und dabei zerbricht. Generell keinen Schutz bieten die Policen gegen einen Preisverfall am Kunstmarkt.

Unterschiedlich ist die Einstufung bei Schäden durch Rost, Oxidation sowie technische Defekte: Während diese bei manchen Gesellschaften generell ausgeschlossen sind, beschränken sich die Risikoausschlüsse anderer Gesellschaften auf die zuvor genannten Gefahrenpunkte und decken beispielsweise Rostschäden mit ab. Hingegen stellt leichte Fahrlässigkeit keinen Grund dar, die Versicherungsleistung zu verweigern. Wenn also die genannte Vase beim Hausputz vom Sockel fällt und zerstört wird, kommt die Versicherung für den Schaden auf. Auch wenn Kunstwerke durch „einfachen Diebstahl“ – der bei der Hausratver­sicherung generell ausgeklammert ist – abhanden kommen oder bei einer Überschwemmung zerstört werden, wird die Versicherungsleistung fällig.

Individuelle Vertragsvereinbarungen

Um Missbrauch zu verhindern, wird die Kunstpolice allerdings nicht als „Standardschutz“ angeboten, der lediglich beim Ver­sicherungsvertreter beantragt werden muss. Vielmehr handelt es sich bei jedem Vertrag um eine individuelle Vereinbarung, die – je nach Wert des vorhandenen Kunstbesitzes – neben einer obligatorischen Selbstbeteiligung des Kunden im Schadensfall bereits im Vorfeld in der Regel mehr oder minder umfangreiche Prüfungen erforderlich macht. Auch wird längst nicht jeder Kunstsammler versichert, vielmehr entscheiden die Gesellschaften unter anderem nach den örtlichen Gegebenheiten im Einzelfall.

Bewertung des Versicherungsgutes

Die Prüfungen beginnen bei der Festlegung des Wertes der Kunstwerke: Die Versicherungsge­sellschaften verlangen eine Bewertung durch einen eigenen Experten oder aber einen an­erkannten Sachverständigen, beispielsweise von einem renommierten Auktionshaus, wobei die Kosten in der Regel durch die Versicherungsgesellschaft übernommen werden. Diese Bewertung wird oftmals in regelmäßigem Turnus wiederholt – was insbesondere bei Objekten wichtig ist, die größeren Preisschwankungen unterliegen.

Legt der Kunde besonderen Wert auf Diskretion, kann bei manchen Gesellschaften vereinbart werden, dass das Objektverzeichnis von der Versicherung lediglich abgezeichnet wird, dann jedoch beim Kunden verbleibt – um so unliebsame Nachforschungen beispielsweise der Finanzbehörden ins Leere laufen zu lassen.

Pauschalpreise für „wertlose“ Sammlungen

Bei Kunstwerken und Sammelstücken mit hohem ideellen, aber geringem materiellen Wert kann bei den meisten Gesellschaften statt des Marktwerts auch eine Pauschalsumme vereinbart werden, zu der das gute Stück versichert wird. Vergleichbares gilt für Sammlungen, die nur gemeinsam einen Wert haben. Hierzu zählt etwa das umfangreiche Teeservice, das durch Zerstörung nur einer einzigen Tasse in seiner Gesamtheit im Wert gemindert wird. Allerdings machen manche Gesellschaften hier entscheidende Ausnahmen: Versichert wird stets nur der Marktpreis des jeweiligen Stücks, hingegen spielen ideelle Werte oder Sammlungsbewertungen keine Rolle.

Weiterhin machen die Experten der Versicherung entweder konkrete Vorgaben zur Aufbewahrung oder sie geben zumindest Tipps, wie die Kunstwerke noch besser geschützt werden können. Manchmal wird auch die Möglichkeit geboten, eine Alarmanlage zu einem besonders günstigen Preis zu erwerben, bzw. es werden bei vorhandener An­lage niedrigere Prämien verlangt.

Besonders wichtig kann – je nach individuellen Gegebenheiten – die sogenannte Außenversicherung sein, über die die versicherten Gegenstände auch dann geschützt sind, wenn sie nicht in der Wohnung aufbewahrt werden, beispielsweise während eines Urlaubs, oder wenn die Stücke für eine Ausstellung bereitgestellt werden. Diese Außenversicherung gilt meist für maximal drei Monate, manchmal ist allerdings nur eine vierwöchige Gültigkeitsdauer vorgesehen. Oftmals werden auch Höchstgrenzen festgelegt, z.B. maximal 50.000€.

Besonderheiten gelten in diesem Zusammenhang bei einer Lagerung in Galerien, bei Auktionshäusern und Ausstellungen, sodass in jedem Fall eine individuelle Beratung durch die Versicherung erforderlich ist.

Wiederbeschaffung gestohlener Werte

Sonderregeln gelten weiterhin im Zusammenhang mit neu hinzugekauften Kunstgegenständen. Im Rahmen der Vorsorgeversicherung sind diese bei den meisten Gesellschaften automatisch mitversichert, meist aber nur bis zu einer Höchstgrenze von 10% der Gesamtversicherungssumme.

Einen zusätzlichen Service bieten einige Gesellschaften – allerdings durchaus im eigenen Interesse – im Schadensfall an: Durch die Zusammenarbeit mit namhaften Spezialisten sowie die Mitgliedschaft in internationalen Organisationen wie dem „Art Loss Register“ (ALR), in dem gestohlene Kunstwerke weltweit ausgeschrieben werden, bemühen sich die Gesellschaften um Wiederbeschaffung der gestoh­lenen Gegenstände – die dem Geschädigten oftmals mehr wert sind, als von der Versicherung bezahlt würde. Die Kosten für Anwalt und Privatdetektive werden dabei in der Regel von der Ver­sicherungsgesellschaft übernommen.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2012; 37(20):15-15