Steuer-Spartipp

Arbeitsverhältnisse mit nahen Angehörigen: Korrekte Gestaltung


Helmut Lehr

  • Der gezahlte Arbeitslohn zzgl. Sozialversicherungsbeiträgen etc. sind Betriebsausgaben, mindern den Gewinn und somit auch die Gewerbesteuer.
  • Im Gegenzug muss der Arbeitnehmer-Ehegatte zwar den Arbeitslohn versteuern, allerdings erst nach Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrags in Höhe von 1.000€, sofern keine höheren Werbungskosten ent­stehen.
  • Wird der Ehegatte „nur“ als Teilzeitkraft (Minijob) tätig, kann eine Lohnsteuerpauschalierung in Betracht kommen, der Lohn des Arbeitnehmer-Ehegatten wird dann gar nicht mehr im Rahmen der Einkommensteuererklärung berücksichtigt.
  • Durch gezielte Gestaltung können dem Partner steuerfreie Gehaltsextras1) zugewendet werden, die dennoch als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Ebenso besteht die Möglichkeit, für den Arbeitnehmer-Ehegatten eine be­triebliche Altersversorgung aufzubauen, für die ggf. nur ein pauschaler Lohnsteuerabzug vorzunehmen ist.

Hinweis: Natürlich dienen Ehegatten-Arbeitsverhältnisse nicht zuletzt auch der sozialversicherungsrechtlichen Vorsorge.

Wesentliche Vorgaben

Rechtsverhältnisse zwischen nahen Angehörigen werden im Allgemeinen nur anerkannt, wenn sie ernsthaft vereinbart sind, tatsächlich durchgeführt werden und einem Fremdvergleich standhalten. Doch was heißt das konkret?

Generell muss der Arbeitsvertrag bürgerlichrechtlich wirksam geschlossen werden; mündliche Vereinbarungen reichen zwar grundsätzlich aus, sind aber aus Gründen der Beweissicherung nicht zu empfehlen. Aus dem Vertrag muss eindeutig hervorgehen, welche Aufgaben der Ehepartner zu erledigen hat. Darüber hinaus sind die regelmäßige Arbeitszeit und das entsprechende Gehalt festzulegen.

Hinweis: Sollte ein stark überhöhtes Gehalt gezahlt werden, führt dies nicht automatisch zur Aberkennung der vertraglichen Vereinbarungen, jedoch muss mit einer Kürzung des Betriebsausgabenabzugs gerechnet werden.

Zudem ist unbedingt darauf zu achten, dass das vereinbarte Gehalt pünktlich – also entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen – gezahlt und die Lohnsteuer sowie Sozialversicherungsbeiträge ordnungsgemäß abgeführt werden.

Ausschlusskriterien der Finanzbehörden

Nach Ansicht der Finanzverwaltung stehen unter Hinweis auf die Rechtsprechung folgende Gegebenheiten der Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses zwischen Ehegatten entgegen 2) :

  • Der Arbeitnehmer-Ehegatte hebt monatlich vom betrieblichen Bankkonto des Arbeitgeber-Ehegatten einen größeren Geldbetrag ab und teilt diesen selbst auf in das benötigte Haushaltsgeld und den ihm zustehenden monatlichen Arbeitslohn.
  • Langzeitige Nichtauszahlung des vereinbarten Arbeitslohns zum üblichen Zahlungszeitpunkt, stattdessen erfolgt z.B. eine jährliche Einmalzahlung. Das gilt auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis bereits seit mehreren Jahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde und im Veranlagungsjahr Lohnsteuer und Sozialabgaben abgeführt wurden.
  • Wechselseitige Verpflichtung zur Arbeitsleistung: So ist ein Arbeitsvertrag steuerlich nicht anzuerkennen, wenn sich Ehegatten, die beide einen Betrieb unterhalten, wechselseitig verpflichten, mit ihrer vollen Arbeitskraft jeweils im Betrieb des anderen tätig zu sein.

Hinweis: Wird das Gehalt auf ein Konto des Unternehmer-Ehegatten überwiesen, über das dem Arbeitnehmer-Ehegatten lediglich ein Mitverfügungsrecht zusteht, könnte die Anerkennung durch die Finanzverwaltung infrage gestellt werden. Deshalb sollten die Zahlungen grundsätzlich immer auf ein Konto des Arbeitnehmer-Ehegatten erfolgen.

Allerdings sollte die Überweisung auf ein als Oder-Konto geführtes Ehegattenkonto unproblematisch sein, sofern die tatsächlich geleisteten Dienste und die Entlohnung außer Frage stehen3).

Falls der Arbeitnehmer-Ehegatte auf die Auszahlung seines Gehalts „verzichtet“ und das Geld dem Unternehmen darlehensweise zur Verfügung stellt, sollte darauf geachtet werden, dass die Darlehensgewährung wie unter fremden Dritten erfolgt und die Vereinbarungen zur Darlehensgewährung nicht mit dem Arbeitsvertrag verknüpft werden.

Aushilfslohn für das Kind

Arbeitsverträge können auch mit den eigenen Kindern abgeschlossen werden. Hier sind ebenfalls die eingangs genannten (wesentlichen) Vorgaben zu beachten. Werden die Sprösslinge für „Aushilfstätigkeiten“ (beispielsweise Botengänge oder Telefondienste) bezahlt, prüft das Finanzamt, ob die Arbeiten evtl. im Rahmen der steuerlich unbeachtlichen Familienhilfe erfolgt sind. Schließlich ist der eigene Nachwuchs bereits nach §1619 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, „in einer seinen Kräften und Lebensstellung entsprechenden Weise“ den Eltern in Haushalt und Geschäft zur Hand zu gehen4).

Hinweis: Generell sollte eine klare Tätigkeitsbeschreibung vor­liegen und die Arbeiten sollten gegenüber dem Finanzamt ein­deutig dokumentiert werden können.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2012; 37(21):18-18