Steuer-Spartipps

Haushaltsnahe Dienstleistungen: Schneeräumen vor dem eigenen Grundstück


Helmut Lehr

Finanzgericht gewährt vollen Steuerbonus

Das Finanzgericht Berlin-Branden­burg ist in einem aktuellen Gerichtsbescheid2) der einschränkenden Verwaltungsauffassung entgegengetreten. Im Streitfall hatte ein Steuerpflichtiger Kosten für die Schneebeseitigung auch auf der Straßenfront vor seinem Grundstück (22 laufende Meter x 1,5 Meter Fegebreite) als haushaltsnahe Dienstleistung geltend gemacht. Er war gemäß dem Straßenreinigungsgesetz Berlin ausdrücklich verpflichtet, Winterdienst „vor seinem Grundstück auf den in gleicher oder ähnlicher Richtung verlaufenden nächstgelegenen Gehwegen einschließlich der zu den Grundstücken abzweigenden oder im Bereich von Eckabstumpfungen befindlichen Gehwegabschnitten“ zu verrichten.

Hinweis: Nach Ansicht des Finanzgerichts ist die Grundstücksgrenze zumindest dann nicht als räumliche Grenze der Förderung anzusehen, wenn eine Dienstleistung, die auf dem Grundstück selbst begünstigt ist, auf der Grundlage öffentlichrechtlicher Verpflichtungen erbracht wird. Soll heißen: Den Steuerbonus gibt es auch für diejenigen Kosten des Winterdienstes, die auf die Räumung des öffentlichen Gehwegs (und ggf. von Teilen der Straße) entfallen – sofern ein Gesetz bzw. eine Gemeindeordnung oder Ähn­liches eine entsprechende Verpflichtung vorschreibt.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls und weil sich der Bundesfinanzhof bislang – soweit ersichtlich – noch nicht zu Winterdienstarbeiten (oder auch Straßenreinigungsleistungen) geäußert hat, wurde die Revision vom Finanzgericht zugelassen. Zwischenzeitlich liegt auch das Aktenzeichen des nun beim Bundesfinanzhof anhängigen Ver­fahrens vor3) .

Hinweis: Bis auf Weiteres sollten Steuerpflichtige daher die Aufwendungen für entsprechende Dienstleistungen ungekürzt, d.h. ohne Aufteilung in Kosten für Privatgrundstück und öffentliche Flächen, geltend machen. Ablehnende Bescheide sind unter Hinweis auf das anhängige Verfahren offenzuhalten.

Dienstleistungen Angehöriger

Nach wie vor gilt, dass für haushaltsnahe Dienst- oder auch Handwerkerleistungen eine Steu­erermäßigung nur gewährt wird, wenn eine ordnungsge­mäße Rechnung vorliegt und die Bezahlung unbar erfolgt. Die Leistungen können auch von Angehörigen erbracht werden, sofern diese nicht im Haushalt wohnen. So ist es z.B. denkbar, dass ein Enkelkind die Schneeräumung bei seinen Großeltern übernimmt und darüber ordnungsgemäß abrechnet.

Hinweis: Solche oder ähnliche Arbeiten bieten sich aus rein steuerlicher Sicht an, wenn der „Dienstleister“ selbst über keine nennenswerten Einkünfte verfügt (z.B. als Schüler oder Student) und wegen Berücksichtigung des Grundfreibetrags etc. keine Steuern zahlen muss.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2012; 37(23):17-17