Dr. Bettina Mecking
Vorteilsgewährung wettbewerbsrechtlich unzulässig
Jede in Deutschland versorgende Apotheke muss umfassend beraten. Diese Verpflichtung gilt auch für Versandhandelsapotheken. Es handelt sich um eine Standardverpflichtung und eine Standardleistung jeder Apotheke. Diese verpflichtende Beratung des Patienten wird nun im Rahmen eines Arzneimittelchecks dahingehend „verklausuliert“, dass den Kunden, die diese gesetzliche Verpflichtung „über sich ergehen lassen“, eine Aufwandsentschädigung gewährt wird. Diese Beratung, die auch die Prüfung der Arzneimittel-Wechselwirkungen umfasst, muss aber sowieso angeboten werden. Insoweit ist der Apotheker auf die Mitwirkung des Patienten angewiesen.
Bonifizierungen, die aus Sicht des Verbrauchers für die Einlösung von Rezepten gewährt werden und den Erwerb der preisgebundenen Arzneimittel günstiger erscheinen lassen, sind sowohl nach den Vorschriften des Arzneimittelpreisrechts als auch nach dem Heilmittelwerberecht unzulässig. Da die Gewährung des Vorteils zwingend mit der Einlösung eines Rezepts verbunden ist, erkennt der Verbraucher letztlich auch, dass die Rezepteinlösung der eigentliche Anlass für die Gewährung ist. Ein Grund für die Gewährung der Zuwendung würde nur dann vorliegen, wenn der Verbraucher als Empfänger der Zuwendung im Interesse des Auslobenden eine adäquate wirtschaftliche Gegenleistung erbringt. Die Kunden haben beim neuen Vorteilskonzept von DocMorris jedoch nichts weiter zu tun als mitzuteilen, ob sie noch andere Arzneimittel einnehmen. Dies ist keine honorierungswürdige Leistung.
Auch der zusätzliche Vorteil von 1,00€ pro verschriebenem Medikament ist per se unzulässig. Ausländische Versandapotheken müssen sich an das deutsche Arzneimittelpreisrecht halten. Im Hinblick auf solche Barrabatte gilt die Geringwertigkeitsschwelle von 1,00€ nicht.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2012; 37(23):11-11