Helmut Lehr
Pauschbetrag
Mehraufwendungen für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, für die Pflege sowie für einen erhöhten Wäschebedarf können Steuerpflichtige ab einem gewissen Grad der Behinderung als (allgemeine) außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Alternativ besteht die Möglichkeit, für solche Kosten einen sog. Behinderten-Pauschbetrag in Abzug zu bringen. Diesen erhalten Steuerpflichtige mit einem Grad der Behinderung von mindestens 25%, er beträgt in Abhängigkeit vom Grad der Behinderung zwischen 310€ und 1.420€ pro Jahr. Für hilflose Menschen und Blinde erhöht sich der Pauschbetrag auf 3.700€ jährlich.
Der Pauschbetrag soll solche laufenden Kosten „abdecken“, die erfahrungsgemäß aufgrund der Behinderung entstehen und deren alleinige behinderungsbedingte Veranlassung nur schwer nachzuweisen ist. Daher können alle übrigen (offensichtlichen) behinderungsbedingten Mehraufwendungen, wie z.B. Operationskosten, Heilbehandlungen, Arzneimittel, Umbaumaßnahmen an der Wohnung, zusätzlich steuerlich geltend gemacht werden – jedoch unter Berücksichtigung der zumutbaren Belastungsgrenze.
Hinweis: Haben Steuerpflichtige für ein behindertes Kind Anspruch auf Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag, können sie den Pauschbetrag des Kindes auf sich selbst übertragen lassen und somit von der Steuervergünstigung profitieren1) . Dies setzt voraus, dass der Pauschbetrag vom Kind nicht in Anspruch genommen wird, insbesondere wenn es mangels ausreichend hoher Einkünfte keine Steuern zahlen muss.
Kfz-Kosten
Aufwendungen für private Fahrten können zumindest teilweise neben dem Pauschbetrag geltend gemacht werden. Geh- und stehbehinderte Steuerpflichtige (Grad der Behinderung von mindestens 80% oder mindestens 70% und Merkzeichen G im Ausweis) können ohne besondere Nachweise für durch die Behinderung veranlasste (unvermeidbare) Fahrten einen Aufwand von 900€ steuerlich absetzen. Dies entspricht einer Fahrleistung von 3.000km unter Berücksichtigung einer Kilometerpauschale von 0,30€.
Bei außergewöhnlich gehbehinderten (Merkzeichen aG), blinden (Merkzeichen Bl) und hilflosen (Merkzeichen H) Steuerpflichtigen erkennt die Finanzverwaltung eine behinderungsbedingte Fahrleistung von bis zu 15.000 km/Jahr an und berücksichtigt dementsprechend maximal 4.500€ zusätzlich.
Allerdings sind die Steuerpflichtigen gehalten, die tatsächliche Fahrleistung nachzuweisen, zumindest aber glaubhaft zu machen. Hierzu eignen sich z.B. jährliche Inspektions- oder andere Werkstattrechnungen mit entsprechendem Kilometerstand.
Hinweis: Wurde der Behinderten-Pauschbetrag eines Kindes auf die Eltern übertragen (siehe oben), können diese auch den zusätzlichen Fahrtaufwand geltend machen, sofern das Kind bei den Fahrten tatsächlich dabei war.
Fahrten zur Arbeitsstelle
Allgemein können Steuerpflichtige für ihren täglichen Weg zur Arbeit die sog. Entfernungspauschale als Werbungskosten absetzen. Diese beträgt 0,30€ pro Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, berechnet sich also nach der halben tatsächlich gefahrenen Strecke/Tag. Behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70% oder mindestens 50% und erheblicher Beeinträchtigung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr können die tatsächlichen Kfz-Kosten steuerlich geltend machen.
Hinweis: Sofern sie diese nicht nachweisen, setzt die Finanzverwaltung 0,30€ pro gefahrenen Kilometer an, also quasi eine verdoppelte Entfernungspauschale. Wird der behinderte Steuerpflichtige von einem Angehörigen zur Arbeit gefahren und wieder abgeholt, können auch die Kosten für die jeweiligen Ab- und Anfahrten des Fahrers (Leerfahrten) berücksichtigt werden.
Kindergeld/Kinderfreibetrag
Behinderte Kinder des Steuerpflichtigen können über das 18. bzw. 25. Lebensjahr hinaus weiter berücksichtigt werden, wenn sie wegen körperlicher, seelischer oder geistiger Behinderung nicht in der Lage sind, sich selbst zu unterhalten. Soll heißen: Die Finanzverwaltung prüft, ob das Kind seinen Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen bestreiten kann. Ist dies nicht der Fall, insbesondere weil es wegen der Behinderung keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und auch sonst über keine nennenswerten Einkünfte und Bezüge verfügt, können das Kindergeld bzw. der Kinderfreibetrag weiter beansprucht werden.
Die Behinderung braucht nicht die alleinige Ursache dafür zu sein, dass das Kind außerstande ist, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Nach der Rechtsprechung, der sich die Finanzverwaltung angeschlossen hat, ist eine Mitursächlichkeit ausreichend, wenn ihr nach den Gesamtumständen des Einzelfalls erhebliche Bedeutung zukommt2) .
Hinweis: Ist das Kind zwar grundsätzlich in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (mindestens 15 Wochenstunden) auszuüben, aber die Behinderung steht der erfolgreichen Vermittlung einer Arbeitsstelle entgegen, dürfte die zum weiteren Kindergeldbezug berechtigende „Mitursächlichkeit“ im Allgemeinen vorliegen – zumindest ist sie von der Finanzverwaltung genau zu prüfen.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2012; 37(23):18-18