Prof. Dr. Reinhard Herzog
Drei Jahre Verjährungsfrist
Die Urteile betreffen grundsätzlich alle Verträge, die ab 1995 abgeschlossen und seitdem gekündigt bzw. beitragsfrei gestellt wurden und entsprechende unklare Regelungen vorsahen. Hier sollten Betroffene umgehend entsprechende Nachforderungen stellen, wobei die Verbraucherzentrale Hamburg das Rückerstattungsvolumen auf stolze 12 Mrd.€ taxiert. Das Problem liegt jedoch bei der lediglich dreijährigen Verjährungsfrist, für deren Beginn das Jahr der Kündigung maßgeblich ist. Dies bedeutet:
- Wer 2008 oder früher gekündigt hat, ist auf die Kulanz seiner Versicherungsgesellschaft ange-wiesen, einen Rechtsanspruch hat er nicht mehr.
- Wer 2009 gekündigt hat, muss bis Ende 2012 etwas unternehmen, was die Verjährung hemmt.
- Wer 2010 gekündigt hat, muss bis Ende 2013 verjährungshemmende Maßnahmen ergreifen.
Um die Verjährung zu vermeiden, gibt es mehrere Möglichkeiten. Besonders einfach ist es, wenn der Versicherer schriftlich auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Alternativ muss man den Fall beim Ombudsmann einreichen oder einen Antrag auf gütliche Einigung bei der Öffentlichen Rechtsauskunft (ÖRA) in Hamburg (www.hamburg.de/oera/streitschlichtung) stellen. Unterstützung bietet daneben auch die Verbraucherzentrale Hamburg (www.vzhh.de), die kostenpflichtig entsprechende Musterschreiben parat hält.
Auch wenn Verbraucherzentrale und Medien jetzt den „Sieg des Kunden“ bejubeln, besteht nicht unbedingt Grund zur Freude. Denn zum einen ist keineswegs sicher, wie betroffene Gesellschaften auf entsprechende Forderungen reagieren. Zum anderen lassen auch die BGH-Urteile viel Spielraum für die Auslegung, etwa wenn es um die Berechnung der Vertragskosten geht.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2012; 37(24):16-16