Steuer-Spartipp

Doppelte Haushaltsführung: Mehrgenerationenhaushalt


Helmut Lehr

Beispiel

Die Eheleute Maas wohnen in Mainz. Ihr Sohn ist 24 Jahre alt und arbeitet in Marburg, wo er zuvor auch studierte. Seine frühere „Studentenbude“ nutzt er als Zweitwohnung und macht die Aufwendungen dafür als Werbungskosten für doppelte Haushaltsführung geltend. An den Wochenenden fährt er zu seinen Eltern nach Mainz. Im Keller seines Elternhauses stehen ihm je ein Wohn- und Schlafzimmer sowie ein eigenes Badezimmer zur Verfügung. Die Küche des Hauses wird ge­meinsam mit den Eltern genutzt. Die einzige Waschmaschine befindet sich im Keller, der auch über einen eigenen Seiteneingang verfügt. Der Sohn muss zwar keine Miete zahlen, allerdings hat er die Gebäudever­sicherung und die Grundsteuer sowie die Kosten für Reparaturen zu übernehmen, während die Eltern für die gesamten Betriebskosten (Strom, Heizung, Wasser) aufkommen.

Das Finanzamt lässt die Werbungskosten unberücksichtigt mit der Begründung, der Sohn unterhalte keinen hinreichend von den Eltern getrennten Haushalt und könne deshalb mangels „Haupthaushalt“ auch keinen doppelten Haushalt führen.

Hinweis: Es kommt sehr häufig vor, dass erwachsene Kinder am Wochenende mehr oder weniger regelmäßig bei den Eltern wohnen und dort ausreichend große Räumlichkeiten innehaben, ohne dass diese eine abgeschlossene Wohnung darstellen. Eine Ablehnung des Werbungskostenabzugs für eine doppelte Haushaltsführung führt dann gerade bei gut verdienenden jungen Steuerpflichtigen zu erheb­lichen finan­ziellen Nachteilen.

Bundesfinanzhof bestätigt doppelten Haushalt

In einem vergleichbaren Fall hat der Bundesfinanzhof jetzt klar­gestellt, dass ein eigener Hausstand auch dann unterhalten werden kann, wenn der Erst- oder Haupthausstand im Rahmen eines sogenannten Mehr­generationenhaushalts (mit den Eltern) geführt wird2).

Nach Ansicht der obersten Steuerrichter ist es unerheblich, wenn sich Steuerpflichtige Bad und Küche mit anderen teilen müssen, sofern ihnen die übrigen Räumlichkeiten eine eigenständige Haushaltsführung ermöglichen. Deshalb kann ein eigener Hausstand im Sinne des Steuerrechts auch dann unterhalten werden, wenn dieser im Rahmen einer Wohngemeinschaft (mit den Eltern) geführt wird.

Hinweis: Der Bundesfinanzhof wies ausdrücklich darauf hin, dass sich der „kleinfamilien­typische“ Haushalt der Eltern im Laufe der Zeit durchaus zu einem wohngemeinschaftsähn­lichen, gemeinsamen und mit­bestimmten Mehrgenerationenhaushalt oder gar zum Haushalt des erwachsenen Kindes, in den die Eltern beispielsweise wegen Krankheit oder Pflegebedürftigkeit aufgenommen sind, wandeln kann.

Praktische Konsequenzen

Durch diese klarstellende Rechtsprechung dürften nun deutlich mehr Steuerpflichtige in den Genuss des Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzugs für eine doppelte Haushaltsführung kommen. Sofern die Finanzverwaltung ihre ablehnende Haltung nur mit der fehlenden Abgeschlossenheit einer Wohnung (im Haus der Eltern) begründet, sollten entsprechende Bescheide angefochten werden.

Hinweis: Das Urteil dürfte nicht nur für ein „Zusammenleben“ mit den Eltern gelten, sondern auch Bedeutung für diejenigen Fälle haben, in denen der Steu­erpflichtige seinen Erst- bzw. Haupthausstand in Form einer Wohngemeinschaft (z.B. mit Geschwistern, aber auch Fremden) führt.

Ausblick auf 2014

Im Rahmen des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts plant der Gesetzgeber ab 2014 auch Änderungen bei der doppelten Haushaltsführung. Danach sollen die absetzbaren Unterkunftskosten für die Zweitwohnung auf 1.000€ monat-lich begrenzt werden. Gleichzeitig soll der Begriff des eigenen Hausstands konkretisiert werden, um Streitfälle zu vermeiden. Künftig wird der Gesetzeswortlaut voraussichtlich das „Inne­haben einer Wohnung“ und eine „angemessene finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung“ fordern.

Wie der Gesetzesbegründung3) zu entnehmen ist, soll es dann nicht mehr ausreichen, wenn der Steuerpflichtige im Haus- halt der Eltern ein oder mehrere Zimmer bewohnt oder wenn ihm eine Wohnung im Haus der Eltern unentgeltlich überlassen wird.

Hinweis: Die geplante Begrenzung der Kosten für die Unterkunft auf 1.000€ monatlich dürfte in vielen Fällen zu keinen größeren Steuernachteilen führen, da die Miete auch bislang nur in Höhe des Durchschnittsmietzinses für eine 60 qm große Wohnung am Beschäftigungs- ort anzuerkennen ist4). Bei grö­ßeren Wohnungen musste deshalb bereits in der Vergangenheit mit Kür­zungen durch die Finanzämter gerechnet werden.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2012; 37(24):18-18