Helmut Lehr
Privatanteil für jeden Geschäftswagen
Die Finanzverwaltung hat kürzlich nochmals bestätigt, dass grundsätzlich für jedes Fahrzeug des Betriebsvermögens ein Privatanteil nach der 1%-Regelung anzusetzen ist, sofern es überwiegend betrieblich genutzt wird und kein Fahrtenbuch vorliegt1). Dies gilt selbst dann, wenn die Anzahl der Fahrzeuge im Betriebsvermögen die Anzahl der als Privatnutzer infrage kommenden Personen übersteigt.
Beispiel: Ein Apothekenleiter hat zwei Mittelklasse-Pkw, die er teilweise auch privat nutzt, seinem Betriebsvermögen zugeordnet. Gleiches gilt für einen Kleinwagen, der überwiegend von einer Mitarbeiterin zum Ausliefern von Medikamenten verwendet wird, ansonsten aber dem Apothekenleiter zur freien Verwendung zur Verfügung steht. Die private Nutzung des Kleinwagens ist der Mitarbeiterin untersagt. Ein weiteres Fahrzeug hält der Apothekenleiter im Privatbereich. Er lebt zusammen mit seiner Partnerin, die volljährigen Kinder wohnen nicht mehr zu Hause.
Weil hier bereits rein theoretisch die Möglichkeit besteht, dass alle drei Fahrzeuge des Betriebsvermögens auch privat genutzt werden, sind grundsätzlich für alle drei Fahrzeuge Privatanteile zu versteuern, obwohl faktisch nur zwei Personen für eine Privatnutzung in Betracht kommen. Dass ein weiteres Fahrzeug im Privatbereich zur Verfügung steht, ändert daran nichts. Selbst für den Kleinwagen ist ein Privatanteil des Apothekers anzusetzen, weil das Fahrzeug zumindest privat genutzt werden könnte.
Möglicher Ausweg
Nach den aktuellen Ausführungen des Bundesfinanzministeriums ist es im Beispiel unter Umständen möglich, die Versteuerung einer Privatnutzung des Kleinwagens zu vermeiden. Hierzu sollte das Fahrzeug nachvollziehbar als "Medikamenten-Bringdienst-Fahrzeug" deklariert (betriebliche Funktionszuweisung) und erklärt werden, dass der Apothekeninhaber und seine Partnerin das Fahrzeug nicht privat nutzen, da sie hierfür auf die beiden Mittelklasse-Fahrzeuge und ihren Privatwagen zurückgreifen.
Hinweis: Wird das Fahrzeug insgesamt der Mitarbeiterin überlassen und steht es ihr auch zur privaten Nutzung zur Verfügung, muss für diese ein geldwerter Vorteil lohnversteuert werden.
Keine Zwangsentnahme
Gerade wenn mehrere Pkws dem Betriebsvermögen zugeordnet wurden, kann es passieren, dass eines der Fahrzeuge irgendwann zu weniger als 10% für betriebliche Zwecke genutzt wird. In einem solchen Fall stellt sich die Frage, ob der Wagen dann automatisch aus dem Betriebsvermögen herausfällt und eine sog. Zwangsentnahme vorliegt. Dies hätte zur Folge, dass die laufenden und einmaligen Kfz-Kosten nicht mehr als Betriebsausgaben abgezogen werden könnten, sondern allenfalls nur anteilig entsprechend der betrieblichen Nutzung. Im Gegenzug entfiele allerdings auch die Versteuerung eines Privatanteils.
Hinweis: Mit Urteil vom 21. August 20122) hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass eine bloße Absenkung der betrieblichen Nutzung zu keiner Entnahme führt. Das Fahrzeug bleibt zumindest gewillkürtes Betriebsvermögen, wenn es nach einer anfänglich höheren betrieblichen Nutzung irgendwann zu weniger als 10% betrieblich genutzt wird. Eine steuerwirksame Entnahme liegt nur vor, wenn ein konkreter Entnahmewille besteht und dieser auch durch eine Entnahmehandlung dokumentiert wird, insbesondere durch entsprechende Darstellung in der Buchführung.
Dienstfahrrad
Die Finanzverwaltung hat zwischenzeitlich auch die steuerliche Behandlung der Privatnutzung eines Dienstfahrrads geregelt3). Das heißt: Wer seinen Mitarbeitern aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses ein Fahrrad auch zur privaten Nutzung überlässt, muss gegebenenfalls einen geldwerten Vorteil lohnversteuern.
Berechnet wird die Privatnutzung, ähnlich wie bei einem Pkw, nach einer 1%-Regelung. Danach gilt monatlich 1% der auf volle 100€ abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich Umsatzsteuer als Privatanteil.
Die Regelung gilt auch für Elektrofahrräder, wenn diese verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen sind, also insbesondere keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht besteht.
Hinweis: Ist ein E-Bike als Kraftfahrzeug einzuordnen (beispielsweise zählen Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 Kilometer/Stunde unterstützt, als Kraftfahrzeuge), gilt die gleiche Regelung wie für Pkws. Das bedeutet: Die 1%-Regelung greift nur bei über 50%iger betrieblicher Nutzung, sofern kein Fahrtenbuch geführt wird.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2013; 38(01):18-18