Helmut Lehr
Künftig gilt 450-€-Grenze
Der Bundesrat hat am 23. November 2012 dem Entwurf eines "Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung" zugestimmt. Damit treten zum 1. Januar 2013 wichtige Neuerungen in Kraft. Weil die monatliche Verdienstgrenze auf 450€ angehoben wird, haben Arbeitgeber und Mitarbeiter künftig mehr Spielraum, die "Vorzüge" eines Minijobs auszunutzen.
Hinweis: Die sogenannte Midijob-Grenze wird von 800€ auf 850€ erhöht.
Das bisherige Regel-AusnahmeVerhältnis hinsichtlich der Einbeziehung geringfügig entlohnter Beschäftigter in die Rentenversicherung wird nun umgekehrt. Minijobber werden damit künftig zunächst dem Grunde nach rentenversicherungspflichtig, können sich aber auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen ("Opt-Out-Regelung"). Bislang galt grundsätzlich die Rentenversicherungsfreiheit, jedoch konnte man sich gezielt für die Rentenversicherungspflicht entscheiden ("Opt-In-Regelung") und die Beiträge aus eigener Tasche aufstocken.
Die Neuregelungen lesen sich recht kompliziert und sind mit zahlreichen Übergangsbestimmungen versehen. Deshalb wird bei den betroffenen Arbeitgebern und Mitarbeitern in nächster Zeit noch hoher Aufklärungsbedarf bestehen. Die Minijobzentrale hat bereits angekündigt, alle bisherigen Minijob-Arbeitgeber schriftlich über die Neuregelungen zu informieren1).
Das Wichtigste in Kürze
Geringfügig Beschäftigte, die in ihrem Minijob vor dem 1. Januar 2013 versicherungsfrei waren ("Regelfall"), bleiben es auch weiterhin. Die "automatische" Rentenversicherungspflicht gilt nämlich nur für ab dem 1. Januar 2013 neu begründete Arbeitsverhältnisse. Allerdings besteht für die "Altjobs" jederzeit die Möglichkeit, durch Beitragsaufstockung auf die Rentenversicherungsfreiheit zu verzichten.
Erhöht der Arbeitgeber bei einem bestehenden Minijob das bisherige Entgelt auf mehr als 400€ und maximal 450€, gilt für die alte Beschäftigung das neue Recht. Das bedeutet: Der Mitarbeiter wird zunächst rentenversicherungspflichtig, sofern er keine Vollrente wegen Alters bezieht oder Pensionär ist – er kann sich allerdings befreien lassen ("Opt-Out-Regelung").
Hinweis: Wurden die Rentenversicherungsbeiträge für den Minijob bereits vor dem 1. Januar 2013 aufgestockt, bleibt der Minijobber weiterhin versicherungspflichtig.
Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei neuen Minijobs
Wollen sich geringfügig Beschäftigte in ihrem neuen Job (Aufnahme ab 1. Januar 2013) von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, müssen sie dies ihrem Arbeitgeber schriftlich mitteilen. Dieser hat das Eingangsdatum auf dem Antrag zu vermerken und das Schreiben zu den Gehaltsunterlagen zu nehmen.
Hinweis: Die Minijobzentrale weist ausdrücklich darauf hin, dass der Antrag nicht an sie weiterzuleiten ist. Die entsprechende Zuordnung des jeweiligen Mitarbeiters erfolgt ausschließlich über den "Beitragsgruppenschlüssel" im Meldeverfahren.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2013; 38(01):17-17