Steuer-Spartipp

Elterngeld: Neue Frist beim Steuerklassenwechsel


Helmut Lehr

Bedeutung des Steuerklassenwechsels

Weil das Elterngeld an das „Netto­einkommen“ anknüpft, hatten verheiratete Arbeitnehmer bisher die Möglichkeit, durch rechtzeitigen Wechsel in eine günstigere Steuerklasse (z.B. von Steuerklas­se V oder IV in Steuerklasse III) einen höheren Elterngeldanspruch zu erreichen2). Ein solcher Wechsel wurde vom „Bundesfamilienministerium“ teilweise als rechtsmissbräuchlich eingestuft, wenn er nur dazu dienen sollte, den Elterngeldanspruch zu erhöhen.

Hinweis: Das Bundessozialgericht hat einen rein Elterngeld bezogenen Steuerklassenwechsel allerdings ausdrücklich anerkannt3).

Neue Sieben-Monats-Frist

Mit dem Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs ist die Möglichkeit des optimierenden Steuerklassenwechsels zwar erhalten geblieben, allerdings muss jetzt schneller gehandelt werden. Denn der Wechsel in eine günstigere Steuerklasse wird bei der Elterngeldfestsetzung künftig nur noch dann berücksichtigt, wenn die neue Steuerklasse in der überwiegenden Zahl der Monate des Bemessungszeitraums gegolten hat. Ein Wechsel des nicht selbstständig tätigen („erziehenden“) Elternteils sollte also mindestens sieben Monate vor der Geburt des Kindes stattgefunden haben.

Pauschale Berechnungen

Die Ermittlung des Nettoeinkommens als Bemessungsgrundlage für das Elterngeld wird künftig in pauschalierter Form und automatisiert vorgenommen, daher sind die tatsächlichen Nettoverdienste nicht mehr entscheidend. Vielmehr wird anhand des jeweiligen monatlichen Bruttoeinkommens unter Berücksichtigung der steuerlichen Abzugsmerkmale (Steuerklasse, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) sowie von Abzügen für Sozialabgaben (Kranken- und Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitsförderung) ein fiktives Nettoeinkommen errechnet.

Hinweis: Auf der Lohnsteuerkarte/-bescheinigung eingetragene Freibeträge für Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen werden nicht mehr zugunsten des berechtigten Elternteils berücksichtigt.

„Steuerklasse IV“ für Gewerbetreibende

Bei Selbstständigen wird der fiktive pauschale Steuerabzug (für Zwecke der Elterngeldberechnung) einheitlich nach „Steuerklasse IV“ vorgenommen. Der Abzug erfolgt von der durchschnittlichen monatlichen Summe der positiven Gewinneinkünfte. Jedoch ist es für Apothe­keninhaber(innen) erfahrungsgemäß ohnehin sehr schwer, die Elternzeit auch nur teilweise in Anspruch zu nehmen.

Hinweis: Weil bei Selbstständigen nun immer fiktiv auf die Steuerklasse IV abgestellt wird, spielt ein frühzeitiger Steuerklassenwechsel für das Elterngeld grundsätzlich keine Rolle.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2013; 38(02):17-17