Steuer-Spartipp

Fotovoltaikanlage: Aktuelle Entwicklungen


Helmut Lehr

Sonderabschreibung und Investitionsabzugsbetrag

Neben der linearen Abschreibung (Nutzungsdauer: 20 Jahre) kann für Fotovoltaikanlagen unter weiteren Voraussetzun- gen zusätzlich eine Sonderabschreibung für bewegliche Wirt-schaftsgüter des Anlagevermögens geltend gemacht werden. Diese beträgt insgesamt maximal 20% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Die Sonderabschreibung kann dabei im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren in Anspruch genommen werden.

Ebenso ist es grundsätzlich möglich, bereits im Vorfeld der Anschaffung bzw. Herstellung der Anlage einen gewinnmindernden Investitionsabzugsbetrag in Höhe von maximal 40% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu beanspruchen.

Eigenverbrauch als betriebliche Nutzung

Die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung und des Investitionsabzugsbetrags setzt ganz allgemein voraus, dass ein Wirtschaftsgut ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird. Diese Vorgabe ist erfüllt, wenn es vom Steuerpflichtigen zu nicht mehr als 10% privat genutzt wird. Probleme haben die Finanzäm-ter in der Vergangenheit immer dann bereitet, wenn ein Teil des von der Fotovoltaik­anlage erzeugten Stroms nicht in das allgemeine Stromnetz eingespeist, sondern selbst verbraucht wird.

Hinweis: Hier kann jedoch Entwarnung gegeben werden. Nach zwischenzeitlich geänderter Ver­wal­tungsauffassung spricht eine Verwendung des durch die Fotovoltaikanlage produzierten Stroms zu mehr als 10% für pri­vate Zwecke nicht gegen eine betriebliche Nutzung der Anlage und somit auch nicht gegen die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags oder der Sonderabschreibung2).

Dachintegrierte Anlagen

Die meisten Fotovoltaikanlagen werden als sogenannte Auf­dachanlagen mittels Halterung auf bzw. über eine bestehende Dacheindeckung montiert. Allerdings gibt es auch dachinte­grierte Anlagen (beispielsweise Solarziegel), die eine anderwei­tige Dacheindeckung an dieser Stelle entbehrlich machen. Für diese Art der Anlagen hat die Finanzverwaltung in der Ver­gangenheit die Auffassung vertreten, dass es sich um Ge­bäudebestandteile und demnach um unbewegliche Wirtschafts­güter handelt. Folglich konnte weder ein Investitionsab­zugsbetrag noch die Sonderabschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden.

Zwischenzeitlich ist die Finanzverwaltung aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses der Einkommensteuer-Referatsleiter des Bundes und der Länder offiziell der Meinung, dass auch dach­integrierte Fotovoltaikanlagen selbstständige, vom Gebäude losgelöste bewegliche Wirtschaftsgüter darstellen und damit nicht mehr als unselbstständige Gebäudebestandteile zu behandeln sind3). Demzufolge können Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung grundsätz­lich auch für dachintegrierte Anlagen beansprucht werden.

Hinweis: Die Meinungsänderung der Finanzverwaltung bezüglich dachintegrierter Anlagen gilt aber nur für die Einkommensteuer. Für Zwecke der Grund­erwerbsteuer bleibt die Verwaltung dabei, dass es sich insoweit um unselbstständige Gebäude­bestandteile handelt4). Das heißt: Wird ein Gebäude mit dachintegrierter Fotovoltaikanlage verkauft, unterliegt ein entsprechender Kaufpreisanteil der Grunderwerbsteuer. Für Aufdachanlagen gilt das nach wie vor nicht.

Zuschüsse

Die Anschaffung von Fotovol­taikanlagen wird von einigen Städten und Gemeinden durch Zuschüsse aus kommunalen Mitteln gefördert. Da die Einspeisevergütungen nach dem EEG steuerlich betrachtet zu gewerblichen Einkünften führen – selbst wenn die Anlage auf dem privaten Einfamilienhaus installiert ist –, sind erhaltene Zuschüsse eigentlich in voller Höhe als Betriebseinnahmen zu erfassen und grundsätzlich sofort zu versteuern.

Hinweis: Die Finanzverwaltung räumt für solche Fälle ein Wahlrecht ein. Statt der sofortigen Versteuerung kann der Zuschuss von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten „abgezogen“ werden. Im Ergebnis wird dadurch die jährliche Abschreibung vermindert und die Betriebseinnahmen über einen Zeitraum von 20 Jahren (= steuerliche Nutzungsdauer der Anlage) verteilt. Dies kann sich nicht nur liquiditätsmäßig vorteilhaft auswirken, sondern aufgrund des progressiven Steuertarifs je nach Einzelfall zu einer effek­tiven Steuerersparnis führen.

Umsatzsteuerliche Behandlung

Betreiber von Fotovoltaikanlagen entscheiden sich bei der Umsatzsteuer zumeist für die sog. Regelbesteuerung, damit sie den Vorsteuerabzug insbesondere aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Anlage geltend machen können. Die durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs eröffneten besonderen Vorsteuerabzugsmöglichkeiten, z.B. bei Dachsanierungs­maßnahmen, haben wir an dieser Stelle bereits vorgestellt5).

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2013; 38(02):18-18