Helmut Lehr
Sonderabschreibung und Investitionsabzugsbetrag
Neben der linearen Abschreibung (Nutzungsdauer: 20 Jahre) kann für Fotovoltaikanlagen unter weiteren Voraussetzun- gen zusätzlich eine Sonderabschreibung für bewegliche Wirt-schaftsgüter des Anlagevermögens geltend gemacht werden. Diese beträgt insgesamt maximal 20% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Die Sonderabschreibung kann dabei im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren in Anspruch genommen werden.
Ebenso ist es grundsätzlich möglich, bereits im Vorfeld der Anschaffung bzw. Herstellung der Anlage einen gewinnmindernden Investitionsabzugsbetrag in Höhe von maximal 40% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu beanspruchen.
Eigenverbrauch als betriebliche Nutzung
Die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung und des Investitionsabzugsbetrags setzt ganz allgemein voraus, dass ein Wirtschaftsgut ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird. Diese Vorgabe ist erfüllt, wenn es vom Steuerpflichtigen zu nicht mehr als 10% privat genutzt wird. Probleme haben die Finanzäm-ter in der Vergangenheit immer dann bereitet, wenn ein Teil des von der Fotovoltaikanlage erzeugten Stroms nicht in das allgemeine Stromnetz eingespeist, sondern selbst verbraucht wird.
Hinweis: Hier kann jedoch Entwarnung gegeben werden. Nach zwischenzeitlich geänderter Verwaltungsauffassung spricht eine Verwendung des durch die Fotovoltaikanlage produzierten Stroms zu mehr als 10% für private Zwecke nicht gegen eine betriebliche Nutzung der Anlage und somit auch nicht gegen die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags oder der Sonderabschreibung2).
Dachintegrierte Anlagen
Die meisten Fotovoltaikanlagen werden als sogenannte Aufdachanlagen mittels Halterung auf bzw. über eine bestehende Dacheindeckung montiert. Allerdings gibt es auch dachintegrierte Anlagen (beispielsweise Solarziegel), die eine anderweitige Dacheindeckung an dieser Stelle entbehrlich machen. Für diese Art der Anlagen hat die Finanzverwaltung in der Vergangenheit die Auffassung vertreten, dass es sich um Gebäudebestandteile und demnach um unbewegliche Wirtschaftsgüter handelt. Folglich konnte weder ein Investitionsabzugsbetrag noch die Sonderabschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden.
Zwischenzeitlich ist die Finanzverwaltung aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses der Einkommensteuer-Referatsleiter des Bundes und der Länder offiziell der Meinung, dass auch dachintegrierte Fotovoltaikanlagen selbstständige, vom Gebäude losgelöste bewegliche Wirtschaftsgüter darstellen und damit nicht mehr als unselbstständige Gebäudebestandteile zu behandeln sind3). Demzufolge können Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung grundsätzlich auch für dachintegrierte Anlagen beansprucht werden.
Hinweis: Die Meinungsänderung der Finanzverwaltung bezüglich dachintegrierter Anlagen gilt aber nur für die Einkommensteuer. Für Zwecke der Grunderwerbsteuer bleibt die Verwaltung dabei, dass es sich insoweit um unselbstständige Gebäudebestandteile handelt4). Das heißt: Wird ein Gebäude mit dachintegrierter Fotovoltaikanlage verkauft, unterliegt ein entsprechender Kaufpreisanteil der Grunderwerbsteuer. Für Aufdachanlagen gilt das nach wie vor nicht.
Zuschüsse
Die Anschaffung von Fotovoltaikanlagen wird von einigen Städten und Gemeinden durch Zuschüsse aus kommunalen Mitteln gefördert. Da die Einspeisevergütungen nach dem EEG steuerlich betrachtet zu gewerblichen Einkünften führen – selbst wenn die Anlage auf dem privaten Einfamilienhaus installiert ist –, sind erhaltene Zuschüsse eigentlich in voller Höhe als Betriebseinnahmen zu erfassen und grundsätzlich sofort zu versteuern.
Hinweis: Die Finanzverwaltung räumt für solche Fälle ein Wahlrecht ein. Statt der sofortigen Versteuerung kann der Zuschuss von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten „abgezogen“ werden. Im Ergebnis wird dadurch die jährliche Abschreibung vermindert und die Betriebseinnahmen über einen Zeitraum von 20 Jahren (= steuerliche Nutzungsdauer der Anlage) verteilt. Dies kann sich nicht nur liquiditätsmäßig vorteilhaft auswirken, sondern aufgrund des progressiven Steuertarifs je nach Einzelfall zu einer effektiven Steuerersparnis führen.
Umsatzsteuerliche Behandlung
Betreiber von Fotovoltaikanlagen entscheiden sich bei der Umsatzsteuer zumeist für die sog. Regelbesteuerung, damit sie den Vorsteuerabzug insbesondere aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Anlage geltend machen können. Die durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs eröffneten besonderen Vorsteuerabzugsmöglichkeiten, z.B. bei Dachsanierungsmaßnahmen, haben wir an dieser Stelle bereits vorgestellt5).
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2013; 38(02):18-18