Dr. Bettina Mecking
Spezialfall Abrechnungsbetrug
Wer als Apotheker Vergütungen für nicht erbrachte Lieferungen kassiert, macht sich wegen Betrugs strafbar. Geschädigt werden die Verbraucher sowie deren Krankenkassen bzw. privaten Krankenversicherungen. Im Fall privat versicherter Patienten erbringen Apotheker gegebenenfalls Beihilfehandlungen. Auch finden sich Fälle gemeinschaftlichen Betrugs, wenn mehrere Leistungserbringer, z.B. Arzt und Apotheker, zusammenwirken.
Ein aktueller Fall (Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 3. April 2012, Aktenzeichen 1 K 10.242) zeigt, dass ein Fehlverhalten in diesem Bereich gravierende Folgen nach sich ziehen kann. Die betroffene Apothekerin quittierte über einen Zeitraum von vier Jahren ärztliche Verschreibungen jeweils vor und stellte Zahlungsbelege aus, obwohl die Zahlungen tatsächlich noch nicht erfolgt waren und später nur niedriger oder teilweise überhaupt nicht erfolgten. Sie ermöglichte den Versicherten durch die Bestätigung von zu hoch abgerechneten oder gar nicht geleisteten Arzneimittelabgaben falsche Abrechnungen gegenüber der privaten Krankenversicherung. Dieser entstand ein Gesamtschaden in Höhe von rund 1,3 Mio.€.
Strafrechtlich wurde die Apothekerin wegen Beihilfe zum Betrug in 18 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Darüber hinaus entzog die zuständige Behörde angesichts dieser schweren Verfehlung die Approbation wegen Unwürdigkeit. Gegen diese Entscheidung klagte die Betroffene.
Korrekte Abrechnung ist wesentliche Apothekerpflicht
Nach Auffassung der Verwaltungsrichter ist der Widerruf der Approbation als Apothekerin wegen Unwürdigkeit nach §6 Absatz 2 in Verbindung mit §4 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Bundesapothekerordnung rechtmäßig. Bereits aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung der Klägerin wegen Beihilfe zum Betrug habe sich die Klägerin als unwürdig zur Ausübung des Apothekerberufes erwiesen. Die korrekte Abrechnung gegenüber den Kostenträgern stelle nämlich einen wesentlichen Bestandteil einer würdigen Erfüllung der beruflichen Pflichten des Apothekers dar. Man erwarte von ihm nicht nur eine sorgfältige und ordnungsgemäße, sondern eine auch sonst in jeder Hinsicht integre Berufsausübung.
Nach Auffassung des Gerichts liegt darüber hinaus ein berufsrechtlich relevantes Fehlverhalten vor, weil die Patienten durch die fehlerhafte Vorquittierung tatsächlich die als medizinisch notwendig angesehene Menge an Medikamenten nicht erhalten haben.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2013; 38(02):12-12