Helmut Lehr
Die Grundregel
Sofern jemand im Inland eine Bauleistung an einen Unternehmer erbringt, ist der Leistungsempfänger (Auftraggeber der Bauleistung) verpflichtet, von der Gegenleistung (Bruttorechnungsbetrag, ggf. abzüglich Skonti) einen Steuerabzug in Höhe von 15% für Rechnung des Leistenden einzubehalten. Die Verpflichtung zum Steuerabzug entsteht zu dem Zeitpunkt, in dem die Handwerkerrechnung bezahlt wird.
Der Empfänger der Bauleistung muss bis zum 10. Tag nach Ablauf des entsprechenden Monats eine Steueranmeldung nach amtlichem Vordruck bei dem für den leistenden Bauunternehmer zuständigen Finanzamt einreichen und den „einbehaltenen“ Steuerbetrag entrichten. Andernfalls kann er vom Finanzamt in Haftung genommen werden.
Betroffene Leistungen
Als Bauleistungen in diesem Sinne gelten alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Deshalb gehört z.B. auch der Einbau von Türen, Fenstern und Heizungsanlagen dazu.
Hinweis: Ausschließlich planerische Leistungen (z.B. von Architekten, Statikern, Garten- und Innenarchitekten, Vermessungs-, Prüf- und Bauingenieuren) oder reine Leistungen zur Bauüberwachung und zur Prüfung von Bauabrechnungen sind keine Bauleistungen.
Es bestehen grundsätzlich drei Ausnahmeregelungen, auf die sich ein „unternehmerischer“ Leistungsempfänger berufen kann, um der Steuerabzugspflicht zu entgehen.
- Freistellungsbescheinigung: Legt der leistende Bauunternehmer/Handwerker dem Leistungsempfänger eine gültige Freistellungsbescheinigung vor, entfällt für den Auftraggeber die Verpflichtung zum Steuerabzug. Die Freistellungsbescheinigung erhält der Handwerker von seinem Finanzamt, wenn er dort ordnungsgemäß geführt wird und der Steueranspruch nicht gefährdet erscheint. Ist die Freistellungsbescheinigung auf einen bestimmten Bauauftrag beschränkt, muss sich der Empfänger der Bauleistung das Original aushändigen lassen, ansonsten genügt die Kopie einer allgemein erteilten Freistellungsbescheinigung.
Hinweis: Um eine Haftung möglichst sicher zu vermeiden, ist es ratsam, die Gültigkeit der Freistellungsbescheinigung vor Bezahlung der Rechnung online beim Bundeszentralamt für Steuern (www.bzst.de) abzufragen – dort werden die gesamten Daten über die von den einzelnen Finanzämtern erteilten Freistellungsbescheinigungen zusammengeführt. Die Bestätigung der Gültigkeit sollte ausgedruckt und mit der Rechnung aufbewahrt werden.
- 5.000-€-Grenze bzw. 15.000-€- Grenze: Vom Steuerabzug können Steuerpflichtige auch dann absehen, wenn die Gegenleistung (Rechnungsbetrag) pro Handwerker im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 5.000€ nicht übersteigen wird. Wer ausschließlich umsatzsteuerfreie Vermietungsumsätze erbringt, gilt auch als Unternehmer in diesem Sinne; für ihn erhöht sich die Freigrenze auf 15.000€.
Hinweis: Geht der Leistungsempfänger zunächst davon aus, dass die Betragsgrenze nicht überschritten wird – hier ist das voraussichtliche Auftragsvolumen für jeden Handwerker gesondert zu prüfen –, muss ein zunächst unterlassener Steuerabzug nach Ansicht der Finanzverwaltung später nachgeholt werden, wenn die Grenze im Laufe des Jahres dann doch überschritten wird1). Diese Sichtweise dürfte jedoch vom reinen Gesetzeswortlaut nicht gedeckt sein.
- Zwei-Wohnungs-Grenze: Vermietet ein Steuerpflichtiger nicht mehr als zwei Wohnungen, gilt die Steuerabzugsverpflichtung unabhängig von sonstigen Bagatellregelungen oder Freistellungsbescheinigungen generell nicht für Bauleistungen, die diese Wohnungen betreffen.
Unternehmerische Verwendung
Sollte keine der dargestellten Ausnahmen von der Steuerabzugsverpflichtung greifen, gilt die Pflicht nur für Leistungen, die für den unternehmerischen Bereich bezogen werden. Wird die Bauleistung für den nichtunternehmerischen Bereich erbracht, ist kein Steuerabzug vorzunehmen.
Beispiele
- Die Offizin einer Apotheke wird renoviert (Kosten: 30.000€) und der Auftrag an einen Handwerksbetrieb vergeben.
Sofern der Handwerker vor Zahlung der Rechnung dem Apotheker keine Freistellungsbescheinigung aushändigt, ist der Apotheker verpflichtet, die „Bauabzugssteuer“ einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.
- Das Dach des privaten Einfamilienhauses des Apothekers wird neu eingedeckt (Kosten: 25.000€). Im Haus befindet sich ein betriebliches Arbeitszimmer des Apothekers.
Da die Bauleistung nicht allein dem unternehmerischen Arbeitszimmer zugeordnet werden kann und das Haus überwiegend privat genutzt wird, besteht keine Verpflichtung des Apothekers, den Steuerabzug vorzunehmen.
Hinweis: Wird das private Wohnhaus in nennenswertem Umfang betrieblich genutzt (z.B. durch Apotheke im Erdgeschoss oder mehrere Räume als „Arbeitszimmer“), sollte zur Sicherheit eine gültige Freistellungsbescheinigung eingefordert werden.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2013; 38(03):18-18