Helmut Lehr
Änderung der Verwaltungsauffassung?
Es ist damit zu rechnen, dass die Finanzverwaltung angesichts der klaren neueren Rechtsprechung alsbald ihre bisherige Haltung ändern und auch solche Kosten anerkennen wird, die einkommensteuerrechtlich als Herstellungskosten zu qualifizieren sind — sofern zuvor bereits ein Haushalt bestanden hat. Deshalb sollten ab sofort auch alle „Modernisierungsarbeiten“ steuerlich geltend gemacht werden, die zur Herstellung von etwas Neuem führen. Dem Vernehmen nach steht die Veröffentlichung eines neuen, umfassenden Anwendungsschreibens der Finanzverwaltung kurz bevor.
Hinweis: Die erstmalige „Errichtung eines Haushalts“ (Neubau) wird vermutlich auch weiterhin nicht begünstigt sein.
Gesetzgeberische Panne geklärt
Der Höchstbetrag der Steuerermäßigung wurde zum 1. Januar 2009 von zuvor 600€ auf 1.200€ angehoben. Aufgrund einer gesetzgeberischen Panne waren einige Steuerexperten der Auffassung, dass die Erhöhung bereits für das Jahr 2008 zur Anwendung kommen könne. Es war deshalb zu empfehlen, entsprechende Streitfälle zur Wahrung des Rechtsschutzes bis auf Weiteres offenzuhalten4).
Hinweis: Zwischenzeitlich hat der Bundesfinanzhof für Klarheit gesorgt und entschieden, dass die erhöhte Steuerermäßigung erst für Leistungen ab dem Jahr 2009 in Anspruch genommen werden kann5).
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2013; 38(03):17-17