Helmut Lehr
Verfassungsbeschwerde
Ist der normale Rohertrag um maximal 50% gemindert, lehnt die Verwaltung aufgrund eindeutiger gesetzlicher Vorgabe einen Teilerlass der Grundsteuer ab. Der Bundesfinanzhof hat gegen die Neuregelung insoweit ebenfalls keine Bedenken2). Allerdings ist zwischenzeitlich eine Verfassungsbeschwerde anhängig3), weil ein Grundsteuererlass nach der aktuellen Gesetzesfassung nur noch bei einer Rohertragsminderung von über 50% in Betracht kommt.
Hinweis: Steuerpflichtige könnten daher auch bei einer geringeren Rohertragsminderung einen Antrag auf Teilerlass der Grundsteuer stellen und gegen ablehnende Bescheide unter Hinweis auf die anhängige Verfassungsbeschwerde vorgehen. Dieser Beschwerde werden aber nur geringe Erfolgschancen eingeräumt.
Grundstück mit mehreren Einheiten
Ein Grundsteuererlass kommt generell nicht in Betracht, wenn der Steuerpflichtige den Leerstand selbst zu vertreten hat (z.B. weil er in Vermietungsanzeigen überhöhte Mieten forderte). Bislang nicht geklärt war dabei, wie dies bei einem Objekt mit mehreren, völlig unterschiedlichen Einheiten zu beurteilen ist.
Der Bundesfinanzhof hatte hier über folgenden Fall zu entscheiden4): Die Kläger erwarben ein Geschäftsgrundstück mit mehreren Gebäuden unterschiedlichen Alters. Darin befanden sich zahlreiche getrennt zu Büro-, Gewerbe- und Lagerzwecken vermietbare Raumeinheiten von unterschiedlicher Größe und mit unterschiedlich hohen Marktmieten/qm. Ein Grundsteuererlass wurde zunächst abgelehnt, weil die Steuerpflichtigen in Zeitungsanzeigen eine pauschale Miete/qm forderten, die über dem Preis für vergleichbare Kellerräume (Lagerräume) lag.
Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ist in solchen Fällen allerdings für jede nicht vermietete Raumeinheit gesondert zu prüfen, ob der Steuerpflichtige den Leerstand zu vertreten hat. Dies war offenbar nur für die Keller-/Lagerräume der Fall.
Vermietungsbemühungen nachweisen
Generell müssen Hauseigentümer nachweisen, dass sie sich nachhaltig um eine Vermietung der leer stehenden Räumlichkeiten bemüht haben. Dabei kann von ihnen nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nicht verlangt werden, sich stets den unteren Rand der Mietpreisspanne zu eigen zu machen. Es reiche vielmehr aus, dass die Räumlichkeiten dem Markt zur Verfügung stehen und nachhaltig zu einer Miete innerhalb der Spanne eines marktgerechten Mietzinses angeboten werden.
Hinweis: Damit hat der Bundesfinanzhof letztlich nochmals klargestellt, dass die Finanzverwaltung die Anforderungen an die Vermietungsbemühungen nicht überspannen darf. Insbesondere reicht es für die Ablehnung eines Erlassantrags wegen Leerstandes mehrerer Raumeinheiten nicht aus, wenn der Steuerpflichtige den Leerstand nur hinsichtlich einer Raumeinheit zu vertreten hat.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2013; 38(04):17-17