Steuer-Spartipp

Kindergeld und Kinderfreibetrag: Gestaltungschancen durch ein Studium


Helmut Lehr

Einkünfte verlagern

Finanziell gut situierten Eltern bietet die Neuregelung die Gestaltungsmöglichkeit, beliebig hohe Einkünfte auf die Kinder zu verlagern, ohne den Anspruch auf das Kindergeld bzw. die Kinderfreibeträge zu gefährden. Ein studierendes Kind kann so den persönlichen Grundfreibetrag ausschöpfen und profitiert ggf. zudem vom Sonderausgabenabzug für Ausbildungskosten bis zu einem Höchstbetrag von 6.000€.

Nach aktueller Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) können Studenten mit bereits ab­geschlossener Berufsausbildung die Kosten für ihre „auswärtige Unterbringung“ am Studienort womöglich als vorweggenommene Werbungskosten steuerlich geltend machen3). Zwar könne die Universität nicht als Beschäftigungsort im Sinne einer doppelten Haushaltsführung angesehen werden, allerdings seien – so der BFH – die Aufwendungen für die Unterkunft als Werbungskosten anzuerkennen, wenn der Studienort nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen bilde.

Hinweis: Liegt bei Aufnahme des Studiums bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung vor, kommen für den Abzug als vorweggenommene Werbungskosten nicht nur die Unterkunftskosten, sondern generell alle mit dem Studium in Verbindung stehenden (beruflichen) Aufwendungen in Betracht – auch wenn sie den für den Sonderausgabenabzug geltenden Höchstbetrag übersteigen.

Langfristige Planung

Bereits vor Aufnahme eines Studiums bzw. Ausbildungsdienstverhältnisses („Lehre“) sollten sich Eltern und/oder Kinder Gedanken über eine steueroptimierte Ausgestaltung machen. Ist absehbar, dass im Rahmen der Gesamtausbildung des Kindes auch ein besonders teurer Ausbildungsabschnitt zu durchlaufen ist (z.B. Auslandsstudium), könnte dieser gezielt nach einer bereits abgeschlossenen Erst­ausbildung absolviert werden. Dann bestehen nämlich gute Chancen, die erhöhten Ausgaben in „unbegrenzter“ Höhe als vorweggenommene Werbungskosten geltend zu machen.

Hinweis: Als abgeschlossene Erstausbildung gelten beispielsweise ein erfolgreiches Fachhochschulstudium, aber auch ein Studiengang an einer Berufsaka­demie, der Bachelorstudiengang und das erste Staatsexamen.

1) Vgl. AWA-Ausgabe Nr. 1 vom 1. Januar 2012, Seite 18.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2013; 38(06):17-17