Steuer-Spartipp

Aktuelle Gesetzesänderungen bringen zusätzliche Steuervorteile


Helmut Lehr

Erhöhung des Grundfreibetrags

Das Gesetz zum Abbau der kalten Progression wurde am 1. Februar 2013 vom Bundesrat genehmigt. Danach wird der bisherige Grundfreibetrag von 8.004€ rückwirkend zum 1. Januar 2013 auf 8.130 € angehoben. Zum 1. Januar 2014 erfolgt dann eine weitere Erhöhung auf 8.354€.

Die geänderten Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug sind spätestens ab 1. April 2013 von den Arbeitgebern anzuwenden und werden von den Softwareanbietern bereitgestellt 1) .

Hinweis: Arbeitgeber sind grundsätzlich verpflichtet, die Lohnsteuer auch für davor liegende Zeiträume (z.B. Januar und Februar 2013) zu korrigieren. Die Verpflichtung zur Neuberechnung entfällt allerdings, wenn z.B. der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber keinen Arbeitslohn mehr bezieht oder die Lohnsteuerbescheinigung bereits übermittelt oder ausgeschrieben ist.

Stärkung des Ehrenamts


Am 1. März 2013 hat der Bundesrat das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts verabschiedet. Damit will der Gesetzgeber den steuerbegünstigten Organisationen und den ehrenamtlich Tätigen die Arbeit erleichtern, insbesondere durch Entbürokratisierung und Flexibilisierung der rechtlichen Rahmenbedingungen. Die steuerlichen Regelungen sind für die Vereine als solche von Interesse, aber auch für die ehrenamtlich tätigen Steuerpflichtigen.

Hinweis: Außerhalb des Steuerrechts wurde insbesondere die Haftung von Organmitgliedern und besonderen Vereinsvertretern begrenzt (vgl. §31a BGB). Auch für „einfache“ Vereins­mitglieder sieht das Gesetz in­soweit Erleichterungen vor (vgl. §31b BGB).

Durch das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts wurden zudem für Vereine teils sehr wichtige steuerliche Erleichterungen umgesetzt. Konkret wurden die strengen Fristen zur zeitnahen Mittelverwendung entschärft und die Möglichkeiten zur längerfristigen Ansparung von Mitteln (Rücklagenbildung) erweitert. Daneben enthält das Gesetz noch weitere Änderungen, die insbesondere für Vereinsvorstände und Schatzmeister Bedeutung haben (können). Die betroffenen Personen sollten sich zeitnah informieren.

Erhöhung der Übungsleiterpauschale


Wer nebenberuflich als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer, Familienhelfer, Leiter von Erste-Hilfe-Kursen, Museumsführer oder Ähnliches ar­beitet, konnte bislang einen Steuerfreibetrag in Höhe von 2.100€/Jahr geltend machen (Übungsleiterpauschale). Dieser Betrag erhöht sich mit Wirkung zum 1. Januar 2013 auf 2.400 €. In dieser Höhe bleiben Einnahmen aus einer nebenberuflichen ehrenamtlichen Tätigkeit steuer- und sozialabgabenfrei.

Anhebung der Ehrenamtspauschale

Seit dem 1. Januar 2007 wird die Übungsleiterpauschale von einem weiteren Freibetrag, der sog. Ehrenamtspauschale, ergänzt 2) . Danach bleiben neben­berufliche Einnahmen im Dienst und im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen/mildtätigen/kirchlichen Einrichtung bis zur Höhe von 500€/Jahr steuerfrei. Die Ehrenamtspauschale kommt nur zum Ansatz, wenn die Einnahmen nicht bereits als steuerfreie Aufwandsentschädigung oder durch die Übungsleiterpauschale begünstigt sind. Rückwirkend zum 1. Januar 2013 erfolgte nun eine Erhöhung auf 720 €/Jahr. 

Hinweis: Von der Ehrenamtspauschale profitieren insbesondere Vereinsmitglieder, die aufgrund der Art ihrer Tätigkeit nicht die Übungsleiterpauschale be­anspruchen können. Es handelt sich beispielsweise um Vereinsvorstände, Feuerwehrgerätewarte, Zeugwarte etc.

Ehrenamtspauschale für Betreuer

Aufwandsentschädigungen nach §1835a BGB (für ehrenamtliche Tätigkeiten als Vormund, recht­licher Betreuer oder Pfleger) waren bislang steuerfrei, soweit sie zusammen mit etwaigen aufgrund der Übungsleiterpau­schale steuerfreien Einnahmen 2.100€ nicht überstiegen.

Diese besondere Ehrenamtspauschale wurde nun ebenfalls rückwirkend zum 1. Januar 2013 auf 2.400 € erhöht und damit wieder an die Höhe der Übungsleiterpauschale angepasst.

Hinweis: Nach dem ausdrück­lichen Gesetzeswortlaut ist nur die pauschale Aufwandsentschädigung nach §1835a BGB steuerfrei, nicht aber der Aufwendungsersatz nach §1835 BGB.

Spenden an Stiftungen

Neben dem „normalen“ Spendenabzug besteht die Möglichkeit, Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung bis zur Höhe von 1 Mio.€ steuerlich geltend zu machen. Der Gesetzgeber hat nun klargestellt, dass der Ver­mögensstock einer Stiftung aus dem „zu erhaltenen Vermögen“ besteht. Daraus folgt, dass Spenden in das „verbrauchbare Vermögen“ einer Stiftung nicht besonders begünstigt sind, sondern nur wie sonstige Spenden be­handelt werden.

Hinweis: Klassische Spenden können insgesamt bis zu 20% des Gesamtbetrags der Einkünfte oder bis zu 4‰ der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter als Sonderausgaben abgezogen werden.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2013; 38(07):18-18