Helmut Lehr
- Variante A: Frau Gerken beauftragt die Handwerker selbst, das Geld für die Bezahlung bekommt sie kurz vor Fälligkeit von ihrer Mutter geschenkt.
- Variante B: Die Mutter zahlt die Rechnungen direkt von ihrem eigenen Konto.
- Variante C: Da Frau Gerken beruflich sehr beschäftigt ist, kümmert sich ihr Vater um das Objekt. Er beauftragt die Handwerker und zahlt die Rechnungen. Die Handwerker stellen die Rechnungen direkt an den Vater.
Bei Variante A ist der Werbungskostenabzug unstrittig möglich. Frau Gerken zahlt die Rechnungen von ihrem eigenen Geld. Woher sie dieses erhalten hat, spielt grundsätzlich keine Rolle.
Bei Variante B handelt es sich um einen sogenannten abgekürzten Zahlungsweg. Aus Sicht der Steuerpflichtigen (Frau Gerken) wird dadurch der Aufwandscharakter der Zahlungen nicht beeinträchtigt, der Werbungskostenabzug ist auch in diesem Fall möglich, obwohl Frau Gerken gar nicht selbst zahlen muss.
Auch Variante C führt zum Werbungskostenabzug für Frau Gerken. Dies musste aber erst vor dem Bundesfinanzhof erstritten werden1). Es handelt sich nämlich nicht um einen bloßen abgekürzten Zahlungsweg, sondern um einen abgekürzten Vertragsweg. Die obersten Steuerrichter rechnen in ihrer neueren Rechtsprechung auch in solchen Fällen die Aufwendungen dem eigentlichen Steuerpflichtigen (hier: Frau Gerken) zu2).
Hinweis: Die Finanzverwaltung folgt der Rechtsprechung zum abgekürzten Vertragsweg bereits seit einiger Zeit3). Dies gilt sowohl für Betriebsausgaben als auch für Werbungskosten.
Bei Kreditverbindlichkeiten und anderen Dauerschuldverhältnissen (z.B. Miet- oder Pachtverträgen) kommt nach Ansicht der Finanzverwaltung eine Berücksichtigung von Zahlungen bei „abgekürztem Vertragsweg“ allerdings weiterhin nicht in Betracht. Dies gilt auch für Ausgaben, die Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen darstellen. Hier müssen Steuerpflichtige nach wie vor darauf achten, dass sie die zugrunde liegenden Verträge/Vereinbarungen etc. im eigenen Namen abschließen. Um Irritationen zu vermeiden, sollten die Rechnungen möglichst auch immer vom eigenen Konto beglichen werden.
Steuerliche Einschränkungen
Ein Problem lauert bei der Umsatzsteuer. Hätte Frau Gerken in Fallvariante C das Objekt umsatzsteuerpflichtig vermietet (z.B. als Kanzleiräume für einen Rechtsanwalt), wäre ein Vorsteuerabzug aus den Renovierungskosten nicht möglich. Schließlich setzt der Vorsteuerabzug unbedingt eine auf den Namen des Unternehmers (hier: Frau Gerken) ausgestellte Rechnung voraus. Allenfalls bei Kleinbetragsrechnungen (bis maximal 150€), die keinen Namen des Rechnungsempfängers enthalten (z.B. Kassenzettel aus dem Baumarkt), käme dann ein Vorsteuerabzug in Betracht.
Hinweis: Weiterhin ist zu beachten, dass größere Zuwendungen natürlich Schenkungsteuer auslösen können, auch wenn diese im Rahmen eines abgekürzten Vertrags- oder Zahlungswegs erfolgen.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2013; 38(07):17-17